Ausweisdokumente vor Urlaubsreisen prüfen
Das Landratsamt erinnert alle Mitbürgerinnen und Mitbürger daran, rechtzeitig vor der Urlaubszeit zu Ostern und Pfingsten ihre Dokumente auf ihre Geltungsdauer zu prüfen - insbesondere die jeweiligen Aufenthaltstitel, sofern keine deutsche Staatsbürgerschaft bestehen sollte.
Ausländerinnen und Ausländer müssen bei grenzüberschreitenden Reisen einen gültigen Titel mitführen, der auch während des Auslandsaufenthaltes seine Gültigkeit nicht verliert.
Aus der Erfahrung können sich gerade vor und während Urlaubszeiten Engpässe ergeben, so dass auch hierbei eine frühzeitige Antragsstellung beim Ausländeramt bedacht werden sollte. Kurzfristige Termine sind beim Ausländeramt nur in nachgewiesenen Notfällen über die entsprechende Option in der Online-Terminvergabe möglich. Private Urlaubsreisen stellen keinen solchen Notfall dar.
Eine Fiktionsbescheinigung nach Paragraph 81 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz - auch Erlaubnisfiktion genannt - reicht für Auslandsreisen nicht aus. Hingegen sind mit einer Fiktionsbescheinigung nach Paragraph 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz - die Fortgeltungswirkung betreffend - Auslandsreisen möglich, soweit ein gültiger Nationalpass oder Reiseausweis mitgeführt wird. Die jeweilige Rechtsgrundlage ist in der Fiktionsbescheinigung vermerkt und kann dort nachgelesen werden.
Personen, die zwar keine deutsche Staatsangehörigkeit haben, aber im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU haben, verfügen über einen unbefristeten Aufenthaltstitel ohne Ablaufdatum. Die betreffenden Personen müssen lediglich ihr eigentliches Ausweisdokument - etwa den Reisepass ihres Heimatlandes - auf seine Gültigkeit für die Urlaubsreise prüfen.
Die individuellen Einreisebestimmungen für das jeweilige Reiseziel finden sich auf den Websites der jeweils zuständigen Auslandsvertretungen. Für Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft finden sich Informationen auch auf der Website des Auswärtigen Amtes.