Betriebsbeauftragter für Abfall

Die Abfallbeauftragtenverordnung regelt, welche Betriebe einen Betriebsbeauftragten für Abfall (kurz: Abfallbeauftragten) nach § 59 Kreislaufwirtschaftsgesetz bestellen müssen und definiert die Anforderungen an Betriebsbeauftragte. Die Aufgaben eines Abfallbeauftragten ergeben sich aus § 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz.

Für wen gilt die Regelung?

Nach der Abfallbeauftragtenverordnung müssen die Betreiber folgender Anlagen einen Abfallbeauftragten bestellen:

  • Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen nach der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Details siehe § 2 Nr. 1 Abfallbeauftragtenverordnung),
  • Betreiber von Krankenhäusern und Kliniken mit mehr als 2 Tonnen gefährlicher Abfälle pro Kalenderjahr,
  • Betreiber von Deponien bis zur engültigen Stilllegung,
  • Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 nach Anhang I der Abwasserverordnung,
  • Bestimmte Hersteller und Vertreiber für Verpackungen, Elektro- und Elektronikgeräte, Batterien sowie solche, die gefährliche und nicht-gefährliche Abfälle freiwillig zurücknehmen (Details siehe § 2 Nr. 2 Abfallbeauftragtenverordnung)
  • Bestimmte Betreiber von Rücknahmesystemen nach dem Verpackungsgesetz, dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz und dem Batteriegesetz (Details siehe § 2 Nr. 3 Abfallbeauftragtenverordnung).
Anforderungen an Abfallbeauftragte nach §§ 8 und 9 Abfallbeauftragtenverordnung

Abfallbeauftragte müssen zuverlässig und fachkundig sein und müssen sich regelmäßig fortbilden.

Aufgaben von Abfallbeauftragten nach § 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz
  • Beratung des Betreibers und der Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und die Abfallbewirtschaftung sowie die Abfallbeseitigung bedeutsam sein können,
  • Überwachung der Abfallwege von der Entstehung der Abfälle oder Anlieferung bis zu deren Verwertung oder Beseitigung,
  • Überwachung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetz, der zugehörigen Rechtsvorschriften und der Bedingungen und Auflagen behördlicher Entscheidungen insbesondere durch die Kontrolle der Betriebsstätte und anfallender Abfälle und die Mitteilung festgestellter Mängel mit Vorschlägen zur Verbesserung,
  • Information der Betriebsangehörigen zu möglichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch die Abfälle sowie zu Maßnahmen und Einrichtungen, die dies verhindern,
  • Hinwirkung auf und Mitwirkung bei der Entwicklung und der Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren und Erzeugnisse bei genehmigungsbedürftigen Anlagen und Anlagen in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, 
  • Hinwirkung auf Verbesserung des Verfahrens bei Anlagen in denen Abfälle verwertet oder beseitigt werden,
  • Erstellung eines schriftlichen Jahresberichts.
Sonstiges

Recht auf Unterstützung, Teilnahme an Schulungen, Vortragsrecht bei der Geschäftsleitung, Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz. Immissionsschutzbeauftragte und Gewässerschutzbeauftragte können die Aufgaben und Pflichten eines Betriebsbeauftragten für Abfall mit wahrnehmen.