Weintransporte; Beantragung der Ausstellung von Begleitdokumenten
Wenn Sie mehr als 60 Liter eines nicht abgefüllten Weinbauerzeugnisses transportieren, benötigen Sie für jeden Transport ein Weinbegleitdokument.
Beschreibung
Für den Transport von nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen benötigen Sie ein Weinbegleitdokument.
Weinbauerzeugnisse sind
- Trauben,
- Traubenmost,
- Maische,
- Wein,
- Perlwein,
- Schaumwein,
- Likörwein und
- Brennwein.
Das Begleitdokument berechtigt Sie zum Transport der Weinbauerzeugnisse vom Erzeuger zur weiteren Verarbeitungs- oder Verwertungsstelle, zum Beispiel zu einer Kellerei. Sie sind verpflichtet, ein Begleitdokument zu verwenden.
Voraussetzungen
Sie benötigen in nachfolgenden Fällen ein Weinbegleitdokument:
- Sie transportieren nicht abgefüllte Weinbauerzeugnisse von mehr als 60 Litern.
- Sie transportieren Weinbauerzeugnisse in etikettierten Behältern von mehr als 10 Litern, die mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind.
- Der Transportweg von Weinbauerzeugnissen beträgt über 70 Kilometer
- vom Weinberg zur Weinbereitungsanlage,
- zwischen zwei Anlagen desselben Unternehmens,
- zwischen den Anlagen einer Erzeugervereinigung.
Verfahrensablauf
Sie können die Ausstellung der Weinbegleitdokumente schriftlich oder online bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beantragen.
Die Begleitdokumente können in Papierform oder elektronisch ausgestellt werden.
Das fünffache Begleitdokument-Durchschlagspapier erhalten Sie bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.
Fristen
Online Verfahren
Sie können die Ausstellung eines Weinbegleitdokuments online beantragen.
Kosten
- bei Nutzung des Papierverfahrens: 10,00 EUR zuzüglich 1,50 EUR je ausgegebenes Dokument
- bei Nutzung des digitalen Verfahrens (eWeinBV): 10,00 EUR (einmal jährlich) zuzüglich 1,00 EUR je erstelltes Dokument
Rechtsgrundlagen
- Artikel 147 Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Artikel 8 bis 19 Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013
- § 30 Weingesetz (WeinG)
- §§ 18 bis 24 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
- § 31 Abs. 5 Nr. 1 Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV)
Redaktionell verantwortlich
Stand: 03.01.2024
Weitere Informationen
Kontakt
Gewerberecht, Infektions- und Verbraucherschutz : Detailseite
Fachbereich 32
Leitung: Herr Mauler