Prüfungswesen; Überörtliche Rechnungs- und Kassenprüfung der Gemeinden
Die überörtlichen Rechnungs- und Kassenprüfungen werden bei den Mitgliedern des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes durch diesen Verband, bei den übrigen Gemeinden durch die Staatlichen Rechnungsprüfungsstellen der Landratsämter durchgeführt (überörtliche Prüfungsorgane).
Beschreibung
Die überörtliche Rechnungsprüfung umfasst die gesamte Wirtschaftsführung der Gemeinden (inkl. Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe sowie insbesondere die Betätigung der Gemeinde bei privatrechtlichen Unternehmen und Kommunalunternehmen). Die überörtliche Rechnungs- und Kassenprüfung der Gemeinden ist Teil der öffentlichen Finanzkontrolle, die u.a. auch die die Prüfung von Verwaltungsgemeinschaften und anderen kommunalen Körperschaften (z.B. Schulverbände, Zweckverbände) oder kommunale Stiftungen umfasst.
Dabei sind die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit in förmlicher, rechnerischer und sachlicher Hinsicht unter Einbeziehung der Buchführung, der Nachweise über das Vermögen sowie der Bestände und Vorräte zu prüfen. Aufgabe der überörtlichen Prüfung ist es auch, aus überörtlicher Sicht auf die Entwicklung der finanziellen Verhältnisse der geprüften Körperschaften und auf die Wirtschaftsführung ihrer Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen zusammenfassend einzugehen.
Die jeweilige Rechnungsprüfung ist grundsätzlich keine vollständige Prüfung; sie beschränkt sich in der Regel auf eine angemessene Zahl von Prüfungsgebieten und Stichproben. Bei der Auswahl der Prüfungsgebiete sind Umfang, Schwierigkeit und der finanzielle Bedeutung der verschiedenen Prüfungsgebiete zu berücksichtigen. Prüfungsmethode und -umfang sind im Rahmen der einschlägigen Vorschriften dem pflichtgemäßen Ermessen der Prüfer überlassen.
Durch Kassenprüfungen werden die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte, die ordnungsgemäße Einrichtung der Kassen und das Zusammenwirken mit der Verwaltung geprüft.
Rechtsgrundlagen
- Art. 106 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- Art. 105 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- Art. 43 Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG)
- § 9 Verordnung über das Prüfungswesen zur Wirtschaftsführung der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke (Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung - KommPrV)
- Art. 3 Gesetz über den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband
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Stand: 09.02.2024
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