Naturgenuss und Erholung; Informationen zum Betreten der freien Natur
Der "Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur" stellen ein Grundrecht nach der Bayerischen Verfassung dar. Doch nicht jede Form der Freizeitgestaltung und Sportausübung ist generell erlaubt.
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Stand: 13.08.2024
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Natur- und Immissionsschutz, staatliches Abfallrecht : Detailseite
Fachbereich 51
Leitung: Ralf Eyring