Sozialmietwohnungen; Anzeigen durch Vermieter
Der Vermieter einer geförderten (Sozial-) Mietwohnung unterliegt bestimmten Pflichten, etwa darf er diese nur Wohnungssuchenden überlassen, die von der zuständigen Stelle benannt wurden oder einen Wohnberechtigungsschein vorlegen.
Beschreibung
Der Vermieter einer geförderten (Sozial-) Mietwohnung darf diese nur solchen Wohnungssuchenden überlassen, die ihm von der zuständigen Stelle (Landratsämter, Kreisfreie Städte, Große Kreisstädte oder "Große Delegationsgemeinden") ausdrücklich benannt wurden oder die einen Wohnberechtigungsschein erhalten haben. Weiterführende Informationen zum Wohnberechtigungsschein und zur Benennung finden Sie unter "Verwandte Themen" - "Wohnberechtigungsschein; Beantragung".
Der Vermieter des geförderten (Sozial-) Mietwohnraums hat binnen zwei Wochen, nachdem er die Wohnung einem Wohnungssuchenden überlassen hat, der zuständigen Stelle den Namen des Wohnungssuchenden mitzuteilen und ggf. den vom Wohnungssuchenden übergebenen Wohnberechtigungsschein vorzulegen.
Wenn voraussehbar ist, dass eine geförderte (Sozial-) Mietwohnung frei oder bezugsfertig wird, hat der Vermieter dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.
Ebenso ist der zuständigen Stelle die Veräußerung von Wohnraum und die Begründung von Wohneigentum mitzuteilen.
Online Verfahren
- Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Aschaffenburg):
- Erfüllung von Anzeige- und Mitteilungspflichten bei sozial gebundenem Wohnraum
Vermieter können Anzeigen und Mitteilungen über sozial gebundenen Wohnraum online übermitteln. - Bauwesen - Online Terminvereinbarung
Terminvereinbarung für die Bauaufsichtsbehörde
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG)
BayRS 2330-2-I; GVBl S. 260; GVBl S. 286 - Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz - BayWoBindG)
- Verordnung zur Durchführung des Wohnungsrechts und des Besonderen Städtebaurechts (DVWoR)
Weiterführende Links
Verwandte Themen
- Wohnungssuche; Unterstützung
- Wohnberechtigungsschein und Benennung für Wohnung; Beantragung
- Wohnungsbindung bei gefördertem Wohnraum; Vollzug
- Obdachlosigkeit; Inanspruchnahme von Hilfestellungen zur Vermeidung
- Wohnungsbindung bei gefördertem Wohnraum; Beantragung einer Genehmigung für Selbstnutzung, Leerstehenlassen und anderweitige Nutzung
Redaktionell verantwortlich
Stand: 15.11.2023
Weitere Informationen
Kontakt
Baurecht, sozialer Wohnungsbau, Denkmalschutz, Gutachterausschuss : Detailseite
Fachbereich 14
Leitung: Peter Bühl