Naturschutz

    Die Seiten des Naturschutzes bietet Auskünfte zu folgenden Themen:


    Meldepflichtige Wirbeltiere
     
    Naturschutzbeirat Naturschutzwacht

    Schutzgebiete
     
    Streuobstberatung Vertragsnaturschutzprogramm


    Pflege von Hecken, Feldgehölzen und Bäumen


    Wespen und Hornissen
     

    Wolf, Luchs oder Bär


      Informationen zur Einhaltung des Artenschutzes bei Baumaßnahmen finden Sie hier.

      Informationen rund um die Wälder im Spessart und deren Bewirtschaftung finden Sie hier.

       

      NATURSCHUTZBEIRAT

      Seit 1974 gibt es am Landratsamt Aschaffenburg einen Naturschutzbeirat. Er hat die Aufgabe, die Untere Naturschutzbehörde wissenschaftlich und fachlich zu beraten. Als Sachverständigengremium setzt er sich aus Fachleuten der für Fragen der Ökologie bedeutsamen Fachrichtungen wie Naturschutz, Landschaftspflege, Biologie, Agrar- und Forstbereich zusammen.

      Die Fach- und Ortskenntnis der Mitglieder dieses Gremiums trägt dazu bei, schwierige Entscheidungsfindungen zu erleichtern und bringt wertvolle Anregungen für die Naturschutzarbeit ein.

       

      NATURSCHUTZWACHT

      Die Naturschutzwacht unterstützt die Untere Naturschutzbehörde durch Überwachungs- und Betreuungsaufgaben. Die ehrenamtlich tätigen Hilfskräfte sind während der Ausübung ihres Dienstes Angehörige der Unteren Naturschutzbehörde und nehmen Amtshandlungen wahr.

      Sie haben die Aufgabe, durch Aufklärung, Beratung und Information vor Ort mitzuwirken sowie allgemein Kenntnisse über die Zusammenhänge in der Natur zu vermitteln. Die zunehmende Akzeptanz der Naturschutzwacht in der Bevölkerung beruht insbesondere auf der persönlichen Glaubwürdigkeit und dem vorbildlichen Einsatz ihrer Mitglieder.

      Wenn allerdings der Versuch, durch sachliche Argumentation zu überzeugen, nicht zum Erfolg führt, muss sie ihre polizeilichen Befugnisse einsetzen und Verstöße verfolgen und ahnden.

      Das Landratsamt richtete im Jahr 1978 die erste Naturschutzwacht in Unterfranken ein. Regelmäßige Dienstbesprechungen und Exkursionen fördern den Kontakt der unteren Naturschutzbehörde mit ihren ehrenamtlichen Helfern.

      BayStMUG

       

      SCHUTZGEBIETE

      Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Aschaffenburg

      Die Übersichtskarte der Landschaftsschutzgebiete finden Sie hier.


      Naturschutzgebiete im Landkreis Aschaffenburg

      Die Übersichtskarte der Naturschutzgebiete finden Sie hier.

       

      VERTRAGSNATURSCHUTZPROGRAMM

      Das Bayer. Vertragsnaturschutzprogramm verfolgt das Ziel, durch Verträge über naturschonende Bewirtschaftungsweisen und Pflegemaßnahmen ökologisch wertvolle Lebensräume für die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage der Menschen zu sichern, zu entwickeln und zu verbessern.

      Teilnehmen können Landwirte und sonstige Eigentümer oder Nutzungsberechtigte landwirtschaftlich nutzbarer Flächen.

      Die Förderung im Landkreis konzentriert sich auf VNP-Maßnahmen für die Biotoptypen Wiese und Weide, inkl. dem Erhalt von Streuobstbeständen. Für den Abschluss eines Vertrages im Bayer. Vertragsnaturschutzprogramm müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. So ist eine Förderung im Rahmen des VNP z.B. vorwiegend innerhalb einer bestimmten Gebietskulisse möglich.

      Ob Ihre Fläche und Ihre Bewirtschaftung die Voraussetzungen erfüllen, besprechen wir gerne mit Ihnen. Bei Interesse an einem Beratungsgespräch zum VNP melden Sie sich gerne frühzeitig vor Beginn des Antragszeitraums für den Verpflichtungsbeginn 2025 per E-Mail unter naturschutz@lra-ab.bayern.de.

       

      Pflege von Hecken, Feldgehölzen und Bäumen

      Rechtlicher Hintergrund & Allgemeines

      Nach den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)) dürfen zum Schutz von Vögeln und anderen wildlebenden Tieren in der Zeit vom 1. März bis 30. September keine Gehölzschnittarbeiten an Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen durchgeführt werden.

      Dasselbe gilt für Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze oder –gebüsche sowie für Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen (z.B. Hausgärten, Streuobstwiesen, Kleingartenanlagen) stehen.

      Ausgenommen von diesen Verboten sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (z.B. Entfernung von Totholz, beschädigten Ästen etc.).

      Sofern die Bäume oder Gehölze in der freien Natur, in einem Landschaftsschutzgebiet oder einem sonstigen naturschutzrechtlich geschützten Bereich stehen, dürfen diese gemäß Art. 16 Bayerisches Naturschutzgesetz nur mit naturschutzrechtlicher Erlaubnis beseitigt oder sonst erheblich verändert werden. Ausnahmen gibt es auch hier, abhängig von der Regelung, die je nach Einzelfall anwendbar ist. Für nähere Auskünfte setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

      Der frühe Beginn des Verbotes begründet sich darauf, dass die Brutzeit nicht erst mit dem Legen von Eiern beginnt, sondern bereits mit der Balz. Diese beginnt meist schon Wochen vor der eigentlichen Brut und ab diesem Zeitpunkt sind die Vögel auf Gehölze angewiesen, anhand derer sie ihre Reviere abgrenzen und in denen sie nach geeigneten Nistmöglichkeiten suchen. Zudem beginnen einige Arten - z.T. auch verursacht durch Klimaveränderungen - bereits sehr zeitig im Jahr mit dem Brüten.

      Hecken sind für heimische Säugetiere, Vögel und Insekten ganzjährig sehr wertvolle Lebensräume. Sie sind Biotope aus Menschenhand, die durch die landwirtschaftliche Nutzung entstanden und somit Elemente der Kulturlandschaft sind. Sie sind ein wichtiger Teil des vielfältigen Landschaftsbilds und als solches schützens- und erhaltenswert.

      Auch Bäume haben ohne Baumschutzverordnung einen Schutzstatus. Dies bezieht sich sowohl auf Bäume in der freien Landschaft als auch innerorts. Bäume können für das Landschaftsbild und/oder den Naturhaushalt eine wichtige Funktion erfüllen sowie in Bebauungs- oder Freiflächengestaltungsplänen zum Hausbau festgesetzt sein.
       

      Zeitraum & Umfang

      Zur Erhaltung von Hecken und Feldgehölzen ist eine regelmäßige Pflege unerlässlich. Diese ist aber nur dann mit dem Artenschutz (§ 44 BNatSchG) vereinbar, wenn sich während der Heckenpflege keine oder nur wenige Tiere im Gehölz aufhalten. Am besten gelingt dies in den Wintermonaten.

      In jedem Fall, insbesondere in Gärten, ist beim Schnitt grundsätzlich sicherzustellen, dass keine Nester zerstört oder brütende Vögel (auch in Baumhöhlen oder -stämmen, Mauernischen oder Hecken) gestört werden. Hier ist vor einer Fällung eine Untersuchung der potentiellen Lebensstätten notwendig. Bei großen oder alten Bäumen ist es empfehlenswert, einen fachlich geeigneten Betrieb mit der Pflege zu beauftragen. Im Zuge dessen können Sie auch eine Einschätzung oder Gutachten zur Verkehrssicherheit erhalten.

      Das Gleiche gilt für Maßnahmen an Gebäuden (Sanierung, Unterhaltung, Umbau, Abbruch) – hier ist auf wildlebende Tiere (z.B. Fledermäuse) zu achten, die bevorzugt in Gebäuden leben (u.a. in Hohlräumen von Dächern, in Dachüberständen oder hinter Fassadenverkleidungen). Da Verstöße gegen den Artenschutz (§§ 69 ff. BNatSchG) mit hohen Geldbußen belegt sind und nicht selten sogar den Tatbestand einer Straftat erfüllen, empfiehlt es sich, uns vor einer Fällung zu Rate zu ziehen. Weitere Informationen hierzu sind zu finden in unserem Merkblatt "Berücksichtigung des Artenschutzes bei Baumaßnahmen innerhalb der Ortslage und im Außenbereich".

      Die Untere Naturschutzbehörde rät daher, Gehölzarbeiten egal an welchem Standort, die über das Maß des schonenden Form- und Pflegeschnitts hinausgehen, stets nur im Zeitraum von 1. Oktober bis 28. Februar auszuführen. Ausgenommen davon sind unter anderem unaufschiebbare Arbeiten, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit öffentlicher Verkehrswege oder der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer oder Gefahrenabwehr erforderlich sind sowie die Entfernung geringfügigen Gehölzbewuchses zur Verwirklichung eines zulässigen (genehmigten) Bauvorhabens.

      Für größere (private) Vorhaben und Befreiungen von den Verboten ist ein formloser Antrag nach § 67 BNatSchG bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

       

      Nützliche Links/ Broschüren

       

      Wespen und Hornissen

      Informationsblatt zu Wespen und Hornissen

      Tipps für ein friedliches Miteinander mit Wespen

       

      Wolf, Bär oder Luchs

       Wölfe sind grundsätzlich vorsichtig und meiden Menschen. In dicht besiedelten Gebieten kommt es dennoch vor, dass vereinzelte Wölfe tagsüber im Siedlungsbereich gesichtet werden. Nähere Informationen zu Verhaltensweisen bei Begegnung, die Meldung von Hinweisen usw. erhalten Sie unter:

      Wildtiermanagement: Wolf - LfU Bayern

      Meldung von Hinweisen auf Wolf, Luchs oder Bär - LfU Bayern

       

      Sollten Sie einen Wolf gesichtet haben, nutzen Sie bitte für die Meldung an das LfU das folgende Formblatt:

      Meldung an das LfU

      Kontakte

      Naturschutz
      Telefon: 06021/394-7111
      Telefax: 06021/394-905
      Naturschutz@Lra-ab.bayern.de

      Ansprechpartner

      Formulare

      Hier finden Sie die Anträge, Merkblätter und Formulare der einzelnen Bereiche:

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      Abfallkalender

      Hier können Sie die Möglichkeit alle Entsorgungstermine für Ihre Gemeinde anzusehen und für Ihren Ortsteil als individuelles Kalenderblatt auszudrucken.

      Abfallkalender

      Veranstaltungen

      Im Landkreis Aschaffenburg finden viele Veranstaltungen statt.

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