Anzeige nach §53 KrWG
Anzeigepflicht nach § 53 KrWG
Generell gilt eine Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, es sei denn, das Unternehmen hat eine Erlaubnis nach § 54 KrWG. Die Anzeige ist vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde einzureichen. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind lediglich Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, aber nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Es ist anzunehmen, dass das Sammeln oder Befördern gewöhnlich und regelmäßig erfolgt, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen übersteigt.
Einzelheiten zur Durchführung von Anzeige- und Erlaubnisverfahren
In der Verordnung wird konkret geregelt, welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie an die Fach- und Sachkunde der Sammler, Beförderer, Händler und Makler gestellt werden und welche Unterlagen zur Prüfung erforderlich sind.
Für das Anzeige- und Erlaubnisverfahren sind bundesweit einheitliche Formblätter zu verwenden. Sie können hier herunter geladen bzw. ausgefüllt werden.
Kennzeichnungspflicht
Unabhängig von den zuvor genannten Anzeige- und Erlaubnispflichten haben gemäß § 55 KrWG gewerbsmäßige Sammler und Beförderer von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen, ihre Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln („A-Schilder“) zu versehen.
Diese Kennzeichnungspflicht gilt also nicht für Sammler und Beförderer, die Abfälle ausschließlich im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder befördern.
Zuständige Behörde
Welche Behörde für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 53 KrWG bzw. für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG zuständig ist, richtet sich nach dem Hauptsitz des Unternehmens. In Bayern sind dafür die Kreisverwaltungsbehörden – kreisfreie Städte und Landratsämter – zuständig, diese sind in der Region Bayerischer Untermain:
Landkreis Aschaffenburg | Stadt Aschaffenburg | Landkreis Miltenberg |
Landratsamt Aschaffenburg Staatliches Abfallrecht Bayernstraße 18 63739 Aschaffenburg Tel.: 06021 / 394 205 E-Mail: abfallrecht@lra-ab.bayern.de | Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz Pfaffengasse 11 63739 Aschaffenburg Tel.: 06021 / 330 1385 E-Mail: amt-fuer-umwelt-und-verbraucherschutz@aschaffenburg.de | Landratsamt Miltenberg Immissionsschutz, Staatl. Abfallrecht Brückenstraße 2 63897 Miltenberg Tel.: 09371 / 501 275 E-Mail: poststelle@lra-mil.de |
Falls mit diesem Informationsblatt Ihre Fragen nicht geklärt werden, stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den jeweiligen Behörden gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung.
Kontakte
Staatliches Abfallrecht
Telefon: 06021/394-205
Telefax: 06021/394-905
Abfallrecht@Lra-ab.bayern.de
Formulare
Hier finden Sie die Anträge, Merkblätter und Formulare der einzelnen Bereiche:
Mehrwegangebote
Seit 1. Jan. 2023 gilt bundesweit die Mehrwegangebotspflicht für Gastronomiebetriebe (§§ 33 und 34 des Verpackungsgesetzes - VerpackG).
Illegale Sammlungen
Was Sie über Flyer von Firmen, die Sammlungen von Wertstoffen wie Altmetall, Kleidung oder Elektrogeräten ankündigen wissen sollten.