Nachweisverfahren

Seit 01. April 2010 ist die elektronische Nachweisführung für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen („Sondermüll“) für Gewerbebetriebe Pflicht. Das bedeutet, dass Betriebe Nachweise und Register (bisheriges Nachweisbuch) zur Entsorgung gefährlicher Abfälle elektronisch führen müssen. Betroffen sind Abfallerzeuger, -sammler, -beförderer und Entsorger nachweispflichtiger Abfälle.

Der Datenaustausch zwischen den Nachweispflichtigen und den Überwachungsbehörden erfolgt per Internet über die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall (ZKS-Abfall).

Ausgenommen von der elektronischen Nachweisführung (kurz: eANV) sind lediglich Übernahmescheine im Rahmen der Sammelentsorgung und Abfallerzeuger, bei denen jährlich nicht mehr als 2 t an gefährlichen Abfällen anfallen. Begleitscheine müssen grundsätzlich in elektronischer Form geführt werden.

 

Wie erfolgt die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren?

Die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren ist auf folgenden Wegen möglich:

  • Nutzung eines Dienstleisters (Provider)
    Der Provider stellt die erforderliche Technik zur Verfügung, um Nachweisdokumente elektronisch zu bearbeiten, zu signieren und zu versenden. Auch die elektronische Registerführung wird vom Provider angeboten.
     
  • Nutzung eigener Abfallwirtschafts-Software
    Bereits vorhandene Abfallwirtschafts-Software kann eventuell um die erforderliche Schnittstelle zur ZKS-Abfall erweitert werden. Es kann auch sinnvoll sein, zusätzlich zur eigenen Software einen Provider einzubinden.
     
  • Nutzung des Länder-eANV
    Kleinere Betriebe mit einer geringen Anzahl an Nachweisen bzw. Begleitscheinen, die weder einen Provider beauftragen noch über spezielle Software zur Erzeugung der elektronischen Nachweise verfügen, können das Internet-Portal-Länder-eANV- der ZKS-Abfall zum Führen der elektronischen Nachweise benutzen. Die Registerführung ist über das Länder-eANV jedoch nicht möglich.
     

Für die elektronische Signatur muss jede Person, die Entsorgungsnachweise bzw. Begleitscheine unterschreiben soll, eine Signaturkarte besitzen. Zusätzlich wird ein zugelassenes Kartenlesegerät benötigt. Anbieter von Signaturkarten und Kartenlesegeräten sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) veröffentlicht (unter Zertifizierungsdienstanbieter).

Voraussetzung für die Teilnahme am eANV ist die vorherige Registrierung (Kontoeröffnung) bei der ZKS-Abfall. Eine Registrierung kann online über die Internetseite der ZKS-Abfall (www.zks-abfall.de) erfolgen. Falls ein Provider beauftragt wurde, wird dieser in der Regel auch die Registrierung bei der ZKS-Abfall vornehmen.

 

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