Grundwasserwärmepumpe

Die Errichtung und der Betrieb einer Grundwasserwärmepumpe bedarf als Gewässerbenutzung (Grundwasserentnahme und -wiedereinleitung) einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Für die Grundwasserentnahme aus dem oberflächennahen, nicht gespannten Grundwasser für thermische Nutzungen bis einschl. 50 kJ/s (entspricht etwa 3 Wohneinheiten) ist eine Erlaubnis mit Zulassungsfiktion" nach Art. 70 BayWG zu erteilen

Mit dem Erlaubnisantrag ist ein Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) vorzulegen. Nach Prüfung der Voraussetzungen des Art. 70 BayWG ein schriftlicher Erlaubnisbescheid ergehen. Die Erlaubnis nach Art. 70 BayWG ergeht unbeschadet Rechte Dritter.

Der „Antrag zum Betrieb einer Grundwasserwärmepumpe“ ist unter dem Link „Formulare erhältlich und vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit den folgenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung dem Landratsamt Aschaffenburg, Wasser- und Bodenschutz, Bayernstraße 18, 63739 Aschaffenburg vorzulegen:

  • Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 25.000 oder 1 : 10.000
  • Lageplan im Maßstab 1 : 2.500 oder 1 : 1.000 (mit Eintrag des Sickerschachtes und der Ablaufleitungen)
  • Werksbeschreibung der Pumpe
  • Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) (gilt nicht in Wasserschutzgebieten)

 

In festgesetzten Wasserschutzgebieten sind Grundwasser-Wärmepumpen in der weiteren Schutzzone III grundsätzlich möglich; begutachtet werden die Antragsunterlagen in diesen Fällen jedoch vom Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, so dass ein Gutachten des PSW hier nicht erforderlich ist. Gleiches gilt für größere Grundwasser-Wärmepumpen mit einer Leistung von mehr als 50 kJ/s. In diesen Fällen wird ein "normales" Erlaubnisverfahren nach Art. 15 BayWG durchgeführt. Sobald die Stellungnahmen der beteiligten Fachbehörden vorliegen, wird ein schriftlicher Erlaubnisbescheid ergehen.

 

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Telefon: 06021-394-7212
Telefax: 06021-394-920
Wasser-und-Bodenschutz@Lra-ab.bayern.de

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Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg

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