Gaststättenrecht

Ein Gaststättengewerbe übt aus, wer zubereitete Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Sollen in einer Gaststätte alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, so ist hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz erforderlich. Alkoholische Getränke sind insbesondere Bier, Wein, Sekt, Spirituosen, aber auch Mischgetränke mit Alkohol. Die Betriebsräume und die entsprechende Nutzung müssen baurechtlich zulässig sein.

Die Erlaubnis wird der gewerbetreibenden Person auf Antrag erteilt, wenn hinsichtlich der folgenden Punkte keine Bedenken bestehen:

  • Zuverlässigkeit der antragstellenden Person
  • Unterrichtung der antragstellenden Person durch die Industrie- und Handelskammer (Gastwirteunterricht)
  • Eignung und Beschaffenheit der Betriebsräume und des Betriebsortes sowie der Einrichtung des Betriebes (z.B. Baurecht, Lebensmittelrecht, u.U. Barrierefreiheit).

 

Folgende Unterlagen werden benötigt
  • Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
  • Personalausweis in Kopie
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (zu beantragen bei der Wohnortgemeinde, Belegart O)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Wohnortgemeinde)
  • Bescheinigung in Steuersachen (Finanzamt, bei dem Sie zuletzt veranlagt wurden)
  • Auskunft aus dem Vollstreckungsportal
  • Für die Zeit bis zum 31.12.2012 ist eine Bescheinigung über Eintragungen in die Schuldnerkartei beim Amtsgericht des Wohnortes erforderlich
  • Auskunft aus dem Insolvenzgericht des Amtsgerichtes Ihres Wohnortes
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg (IHK), Kerschensteiner Straße 9, 63741 Aschaffenburg,
    Tel: 06021-8800, Fax: 06021-880-22000 Mail: info@aschaffenburg.ihk.de
  • Nachweis über die Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz (Gesundheitsamt)
  • Bei Neubauten/Umbauten sind ein maßstabsgerechter Grundriss der Betriebsräume und ein Lageplan des Betriebsgrundstückes erforderlich.  
    Dies gilt auch für die Errichtung oder Verlegung von Wirtschaftsgärten (Außengastronomie).
     

Vor der Entscheidung über den Antrag wird in aller Regel die Lebensmittelüberwachung bzw. die Bauaufsicht eine Besichtigung der Betriebsräume vornehmen.

 

Hinweise

Für Fragen zur Arbeitssicherheit und zum Arbeitsschutz ist das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Unterfranken zuständig.

Für den Vollzug des Gaststättenrechts in der Stadt Alzenau ist die dortige Stadtverwaltung zuständig. Für die Schankerlaubnisse aus besonderem Anlass (z.B. Jubiläumsfeste) ist die jeweilige Gemeindeverwaltung zuständig, in deren Gebiet das Fest gefeiert werden soll.

Kontakte

Gewerbeamt
Telefon: 06021/394-5212
Telefax: 06021/394-931
Gewerbeamt@Lra-ab.bayern.de

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Formulare

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