Apothekenbetriebserlaubnis

Wer eine Apotheke führen möchte, sei es als Eigentümer, Pächter oder Verwalter, benötigt dazu eine Erlaubnis nach dem Gesetz über das Apothekenwesen. Diese Erlaubnis muss beantragt werden. Für die Antragstellung sind verschiedene Unterlagen erforderlich. Für den Landkreis Aschaffenburg ist der Antrag beim Landratsamt Aschaffenburg, Gewerbeamt zu stellen.


Folgende Unterlagen werden in der Regel benötigt
  1.  
Formloser schriftlicher Antrag

2.

Approbationsurkunde (im Original oder beglaubigte Ablichtung)

3.

Nachweis, dass der antragstellenden Person im Falle der Erteilung der Erlaubnis die nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume zur Verfügung stehen (z. B. Mietvertrag, bei Untermiete auch Hauptmietvertrag). Außerdem Grundrissplan der Räume im Maßstab 1:100 mit Eintragung der Raumnutzung und der Grundfläche in qm.

4.

Vorlage des Kauf- oder Pachtvertrages

5.

Staatsangehörigkeitsausweis oder amtlich beglaubigte Ablichtung eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises

6.

Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei Wohnortgemeinde zu beantragen)

7.

Ärztliches Zeugnis (amtsärztliches Zeugnis ist nicht erforderlich). Aus ihm muss hervorgehen, dass die antragstellende Person nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche Ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht unfähig oder ungeeignet ist, eine Apotheke zu leiten. Das Zeugnis darf nicht älter als 3 Monate sein.

8.

Schriftliche Erklärung, dass die antragstellende Person voll geschäftsfähig und nicht vorbestraft ist und dass kein staatsanwaltschaftliches oder gerichtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.

9.

Erklärung, ob und ggf. an welchem Ort die antragstellende Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat über den Europäischen Wirtschaftsraum eine oder mehrere Apotheken betreiben.

10.

Eidesstattliche Versicherung, dass die antragstellende Person keine Rechtsgeschäfte vorgenommen oder Vereinbarungen getroffen hat, die gegen §§ 8 Satz 2, 9 Abs. 1, 10 oder 11 des Gesetzes über das Apothekenwesen verstoßen.
Die eidesstattliche Versicherung kann z.B. vor einem Notar oder (nach Absprache) von einem Juristen des Landratsamtes aufgenommen werden.

11.

Bei Bedarf, Nachweise darüber, dass die antragstellende Person entweder

  • im letzten Jahr vor der Antragstellung eine pharmazeutische Tätigkeit mindestens 6 Monate lang ausgeübt hat oder
  • nach Ihrer Approbation nicht mehr als 2 Jahre lang ununterbrochen keine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt hat.

 

Bearbeitungsdauer für die Erlaubniserteilung

Die beantragte Erlaubnis kann im Regelfall innerhalb von vier Wochen erteilt werden. Gelegentlich entsteht zusätzlicher Klärungsbedarf, dies kann den Entscheidungsprozess verzögern. Der/Die zuständige Pharmazierat/Pharmazierätin wirkt gutachterlich bei der Erlaubniserteilung mit. Bei ihm/ihr können auch weitere Auskünfte eingeholt werden. 
 

Anmeldung des Gewerbes beim Ordnungsamt

Ergänzend zur Erlaubnis, eine Apotheke zu führen, ist die gewerberechtliche Anmeldung beim Ordnungsamt der Betriebssitzgemeinde notwendig.


Abnahme

Vor Eröffnung der Apotheke ist die Abnahme durch den/die Pharmazierat/Pharmazierätin erforderlich. 

Kontakte

Gewerbeamt
Telefon: 06021/394-5212
Telefax: 06021/394-931
Gewerbeamt@Lra-ab.bayern.de

Ansprechpartner

Formulare

Hier finden Sie die Anträge, Merkblätter und Formulare der einzelnen Bereiche:

Gewerbeamt

Broschüren & Infos

Broschüren und Infohefte zum Landkreis finden Sie hier:

Broschüren, Magazine & Informationen

Tourismus

Der Landkreis Aschaffenburg bietet eine vielfältige Landschaft:

Tourismus & Freizeit