Ladenschlussgesetz
Das Ladenschlussgesetz gibt den zeitlichen Rahmen vor, wann Verkaufsstellen schließen müssen. Außerhalb dieses Zeitrahmens kann der Gewerbetreibende selbst entscheiden, wann er sein Geschäft öffnen will. Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
Ladenschlusszeiten für Verkaufsstellen
Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten geschlossen sein:
An Sonn- und Feiertagen | ganztägig |
montags bis samstags | bis 6.00 Uhr und ab 20.00 Uhr |
am 24.12., wenn dieser Tag ein Werktag ist | bis 6.00 Uhr und ab 14.00 Uhr |
Verkaufsstellen für Bäcker/Konditoren dürfen werktags bereits ab 5.30 Uhr geöffnet sein.
Verbotene Tätigkeiten während der Ladenschlusszeiten
Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten ist jeglicher geschäftlicher Verkehr mit dem Kunden, wie z.B.
- Vertrieb von Waren, also die Abgabe von Waren
- Entgegennahme von Bestellungen
- das Maßnehmen und Anprobieren von Kleidern, Schuhen, usw.
- Probefahren von Kraftfahrzeugen
- Vorführung und Erläuterung elektrischer Geräte und
- das Auslegen von Bestellzetteln oder Reservieren oder Zurücklegen der Ware
verboten.
Ein "Tag der offenen Tür" oder sog. "Probewohnen" z.B. in Möbelhäusern ist außerhalb der Ladenöffnungszeiten erlaubt, da die Waren praktisch wie durch das Schaufenster lediglich besichtigt werden können und irgendwelche Verkaufshandlungen auch nicht angebahnt werden.
An diesen Tagen darf daher weder der Inhaber noch sein angestelltes Fachpersonal anwesend sein (nur betriebsfremdes Überwachungspersonal). Das Sonn- und Feiertagsgesetz ist zu beachten.
Unter Werbeankündigungen ist der Zusatz erforderlich:
z. B. "Sonntag: Tag der offenen Tür, Keine Beratung, kein Verkauf" oder:
"Probefahrten, Beratung und Verkauf nur während der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten"
Wesentliche Ausnahme- und Sonderregelungen
Diese Regelungen gelten teilweise nur regional bzw. im Landkreis Aschaffenburg:
Verkaufsstelle | Öffnungszeiten | Während der Ladenschlusszeiten erlaubt |
Apotheken (nicht alle Apotheken zugleich, sog. Notdienstplan) | An allen Tagen 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr | Nur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- u. Säuglingsnahrungsmitteln |
Zeitschriften | Sonn- u. Feiertage 11:00 bis 13.00 Uhr | Gilt nur für Kioske und nur für den Verkauf von Zeitschriften |
Zeitungen | Samstags von 6.00 bis 19.00 Uhr; | Gilt nur für Kioske und nur für den Verkauf von Zeitungen; |
Tankstellen | An allen Tagen 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr | Nur Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, Abgabe von Betriebsstoffen, Verkauf von Reisebedarf ( Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheke, Reiseandenken u. Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- u. Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausl. Geldsorten) |
Bäcker/Konditoren | Zusätzlich an Sonn- und Feiertagen für max. 3 Stunden. Im Landkreis Aschaffenburg bestimmt der Betrieb im Zeitrahmen von 08:00 bis 17:00 Uhr die konkrete Öffnungszeit selbst | Verkauf von Bäcker- und Konditorwaren(Rahmenzeit mit Verordnung des Landratsamtes Aschaffenburg vom 05.11.1996 festgelegt) |
Blumenverkauf | Zusätzlich an Sonn- u. Feiertagen im Landkreis Aschaffenburg von 11.00 bis 13:00 Uhr. | Verkauf von Blumen in Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Maße diese feilgehalten werde |
Weitere Sonderregelungen haben das Landratsamt Aschaffenburg und die Gemeinden durch Rechtsverordnung geschaffen:
1. Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte
In Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, daß Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind,
- an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zu acht Stunden,
- samstags bis spätestens 20.00 Uhr verkauft werden dürfen.
Das Landratsamt Aschaffenburg hat für folgende Gemeinden (bzw. Ortsteile) entsprechende Verordnungen erlassen:
Alzenau-Kälberau, Dammbach, Heigenbrücken, Heimbuchenthal, Hösbach-Schmerlenbach, Johannesberg, Mespelbrunn, Rothenbuch, Waldaschaff und Weibersbrunn
2. Verkaufsoffene Sonntage
Aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen für höchstens fünf Stunden bis spätestens 18.00 Uhr geöffnet sein. Diese Tage werden von der jeweiligen Gemeinde durch Rechtsverordnung freigegeben. Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden.
Der Markt oder die Veranstaltung, die Anlass für den verkaufsoffenen Sonntag geben soll, muss schon von sich aus einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, d.h., dieser Besucherstrom darf nicht erst durch den verkaufsoffenen Sonntag ausgelöst werden.
3. Längere Öffnungszeiten an Werktagen
Aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens sechs Werktagen bis spätestens 21.00 Uhr geöffnet sein. Diese Tage werden von der jeweiligen Gemeinde durch Rechtsverordnung freigegeben.
Kontakte
Gewerbeamt
Telefon: 06021/394-231
Telefax: 06021/394-931
Gewerbeamt@Lra-ab.bayern.de
Broschüren & Infos
Broschüren und Infohefte zum Landkreis finden Sie hier: