Spielrecht

Grundsätzliches

Die Neigung des Menschen, sein Glück zu versuchen oder seine Geschicklichkeit zu erproben, liegt in seiner Natur. Leider ist dieser Bereich nicht frei von Problemen. So kann es beispielsweise zu einer übermäßigen oder auch kriminellen Ausnutzung des Spieltriebes kommen. Deshalb hat der Gesetzgeber für diesen Bereich Regelungen treffen müssen, die im folgenden kurz erläutert werden:

Spielautomaten (§ 33 e der Gewerbeordnung)

Einarmige Banditen kennt jeder, zumindest vom Fernsehen oder aus dem Kino. Damit der Verbraucher keine Probleme durch manipulierte Gewinnspielgeräte bekommt, hat der Gesetzgeber klare Regeln zum Betrieb solcher Spielgeräte geschaffen: 
 

Aufstellung von Spielgeräten (§ 33 c der Gewerbeordnung)

Wer gewerbsmäßig Gewinnspielgeräte aufstellen möchte, benötigt eine sogenannte Aufstellererlaubnis. Ein Spielgerät in diesem Sinne enthält eine technische Vorrichtung, die den Spielausgang beeinflußt und die Möglichkeit eines Gewinnes bietet.
Für diese ist die Gemeindeverwaltung zuständig, bei der sich der Betriebssitz des Aufstellers befindet. Hier wird geprüft, ob der Aufsteller die für das Gewerbe erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

Man unterscheidet bei den Gewinnspielgeräten zwischen Geldspielgeräten und Warenspielgeräten. Es kommt darauf an, ob der jeweilige Gewinn in Geld oder als Ware ausgegeben wird. Die Aufstellung solcher Geräte ist nur zulässig, wenn die zuständige Gemeindebehörde den künftigen Aufstellungsort als geeignet anerkennt und dies dem Aufsteller schriftlich bescheinigt. In aller Regel kommen als zulässige Aufstellorte allgemeine Schank und Speisewirtschaften in Frage. Es dürfen in solchen Betrieben nicht mehr als zwei Gewinnspielgeräte aufgestellt werden. Wichtig ist auch, daß die Geräte so angebracht werden müssen, daß das Betriebspersonal diese stets überwachen kann. Also kann beispielsweise die Anbringung von solchen Apparaten im Flur einer Gaststätte nicht zulässig sein. 
  
Verboten ist die Aufstellung von Geldspielgeräten in Betrieben, die vor allem Jugendliche anziehen bzw. die erwartungsgemäß von Jugendlichen frequentiert werden. Beispielsweise seien hier Gaststätten in Sportstätten, Speiseeiswirtschaften oder Volksfestbetriebe genannt.

Zuständig für die Erteilung einer Bescheinigung über die Eignung eines Aufstellortes ist jeweils die Gemeindeverwaltung, in deren Bereich das Spielgerät aufgestellt werden soll. 
 
Wichtig:

Ein Automatenaufsteller (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten) muß bei jeder Gemeinde das Gewerbe anmelden, in deren Zuständigkeitsbereich ein oder mehrere Geräte aufgestellt werden sollen (§ 14 Abs. 3 der Gewerbeordnung). Auf Verlangen muß der Aufsteller Angaben zum Aufstellungsort einzelner Automaten machen. 
 

Spielhallen oder ähnliche Betriebe (§ 33 i der Gewerbeordnung)

Spielhallenähnliche Betriebe sind solche Betriebe, bei denen der Schwerpunkt auf die Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit liegt, ohne daß hierbei Spielautomaten für das Spiel verwendet werden. Man spricht hier von Spielkasinos.

Eine Spielhalle ist ein Betrieb, der ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten dient. Wer eine solche Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben möchte, benötigt eine Erlaubnis des Landratsamtes oder, gegebenenfalls, der Stadt Alzenau. Diese wird auf Antrag erteilt, wenn folgende Bedingungen gegeben sind:

  • Der Betreiber ist zuverlässig
  • Die Betriebsräume genügen hinsichtlich ihrer Lage und ihrer Beschaffenheit den polizeilichen Anforderungen (Insbesondere, aber nicht nur, den Anforderungen des Baurechts)
  • Der Betrieb läßt keine Befürchtungen entstehen im Hinblick auf eine mögliche Jugendgefährdung, übermäßige Spieltriebausnutzung oder Umweltbeeinträchtigung (z.B. durch Lärm von an- und abfahrenden Autos)
  • Der Betrieb darf nicht über ein zumutbares Maß hinaus die Nachbarschaft, die Allgemeinheit oder eine im öffentlichen Interesse stehende Einrichtung belästigen (z.B. Schule, Kindergarten).
     

Bei einer geplanten Neuerrichtung eines solchen Betriebes ist stets vorher eine Baugenehmigung notwendig. Wird die Baugenehmigung versagt, so kann die Spielhallenerlaubnis nicht erteilt werden.

In einer Spielhalle dürfen pro fünfzehn Quadratmeter jeweils zu ermittelnder „Spielfläche“ jeweils ein Spielgerät aufgestellt werden, auf keinen Fall jedoch mehr als zehn Stück.

Beispiel:

Eine Spielhalle mit 80 qm ⇒ 5 Spielgeräte, 200 qm ⇒ 10 Spielgeräte maximal
Wichtig ist, daß eine Spielhalle so geplant werden muß, daß stets eine Aufsicht, die übrigens während der gesamten Betriebszeit anwesend sein muß, die Spielautomaten überblicken kann. Die Geeignetheitsbescheinigung für den Aufstellort muß zusätzlich erteilt werden. Hierfür ist jeweils die Gemeindeverwaltung zuständig.

Für Spielhallen, die im Gebiet der Stadt Alzenau errichtet werden sollen, ist die Stadtverwaltung Alzenau direkt zuständig. Auskünfte hierzu kann nur die Stadtverwaltung erteilen. 
 

Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 d der Gewerbeordnung)

Wer gewerbsmäßig ein Geschicklichkeitsspiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, benötigt hierzu eine Erlaubnis der jeweiligen Gemeindebehörde, in deren Bereich das Spiel veranstaltet werden soll. Die Erlaubnis darf allerdings nur dann erteilt werden, wenn der Veranstalter eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes in Wiesbaden für das jeweilige Spiel besitzt. Das BKA hat nämlich die Spielbedingungen geprüft und es kann so ausgeschlossen werden, daß bei korrekter Einhaltung der bescheinigten Spielbedingungen eine Benachteiligung von Spielern ausgeschlossen ist.

Kontakte

Gewerbeamt
Telefon: 06021/394-5212
Telefax: 06021/394-931
Gewerbeamt@Lra-ab.bayern.de

Ansprechpartner

Formulare

Hier finden Sie die Anträge, Merkblätter und Formulare der einzelnen Bereiche:

Gewerbeamt

Broschüren & Infos

Broschüren und Infohefte zum Landkreis finden Sie hier:

Broschüren, Magazine & Informationen

Tourismus

Der Landkreis Aschaffenburg bietet eine vielfältige Landschaft:

Tourismus & Freizeit