Fischereirecht
Elektrofischen | Fischereiaufseher | Fischereierlaubnisscheine |
Fischereischein | Fischerprüfung | Fischereipachtverträge |
Elektrofischen
Die Erlaubnis zum Fischen unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischen) darf nur erteilt werden:
- Zur Förderung der Hege und der Fischzucht
- Bei Vorliegen besonderer fischereirechtlicher Verhältnisse
- Zur Gewässerbewirtschaftung
- Zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken
Der Antrag zur Genehmigung der Durchführung von Elektrofischen wird beim Bezirk Unterfranken gestellt. Hierzu müssen folgende Unterlagen beim Bezirk Unterfranken eingereicht werden:
- Antrag auf Erteilung eines Berechtigungsscheines zum Fischfang unter Verwendung elektrischen Stroms Download - Fischereifachberatung (bezirk-unterfranken.de)
- Nachweis über gültigen Bedienungsschein (Den Bedienungsschein für die persönliche Ausübung der Elektrofischerei stellt die Bayerische Landesanstalt für Fischerei nach Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang und Bestehen einer abschließenden Prüfung aus.)
- Gültiger Zulassungsschein für das Elektrofischereigerät
- Nachweis über Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme 1 Mio. Euro für Personenschäden, 300.000 Euro für Sachschäden und 100.000 Euro für Vermögensschäden)
Den Antrag auf Erteilung eines Berechtigungsscheines zum Fischfang unter Verwendung elektrischen Stroms finden Sie hier.
Fischereiaufseher
Auf Antrag der Fischereiberechtigten, der Fischereipächter und Fischereigenossenschaften kann das Landratsamt volljährige, zuverlässige Personen als Fischereiaufseher bestätigen. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Nachweis über den bestandenen Eignungstest für Fischereiaufseher bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei, Starnberg
- Inhaber eines gültigen Fischereischeines
- Persönliche Zuverlässigkeit
Fischereierlaubnisscheine (Angelkarten)
Wer an einem Gewässer nicht selbst Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, muss zusätzlich zum Fischereischein einen gültigen Erlaubnisschein besitzen.
Fischfang darf nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheines gestattet werden.
Ausnahmen:
- Helfer, die in Begleitung des Fischereiberechtigten, Fischereipächters oder Inhaber eines Fischereierlaubnisscheines den Fischfang ohne Handangel ausüben
- Höchstens drei Personen, die in Begleitung des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters den Fischfang ausüben
- Höchstens drei Personen, die für eine pachtende juristische Person fischen
Ausstellung eines Fischereierlaubnisscheins
Einen Fischereierlaubnisschein kann nur ausstellen, wer als Fischereiberechtigter oder Pächter das umfassende Fischereiausübungsrecht hat. Der Pächter braucht zusätzlich die ausdrückliche Einwilligung des Verpächters. Die Genehmigung zur Ausstellung der Fischereierlaubnisscheine muss bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beantragt werden. Örtlich zuständig ist das Landratsamt, in dessen Bezirk das betreffende Fischwasser liegt.
Den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausstellung von Fischereierlaubnisscheinen finden Sie hier.
Die befristete Genehmigung erteilt das zuständige Landratsamt nach Anhörung der Fachberatung für Fischerei. Die Genehmigung erfolgt gebührenfrei.
Die Fischereierlaubnisscheine dürfen nur für eine bestimmte Zeit ausgestellt werden. Gebräuchlich sind Jahres- und Tagesfischereierlaubnisscheine. Alle Fischereierlaubnisscheine müssen jährlich vor der Ausgabe vom Landratsamt bestätigt, d.h. mit dem Dienstsiegel versehen werden.
Die Ausstellung von Erlaubnisscheinen für Inhaber von Jugendfischereischeinen bedarf nicht der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde.
Rechtsgrundlage: Kapitel 3 BayFiG
Fischereischein
Den Fischfang darf in Bayern grundsätzlich nur ausüben, wer einen auf seinen Namen ausgestellten Fischereischein besitzt.
Erteilung Fischereischein
Die Erteilung eines Fischereischeines nach erfolgreicher Prüfung erfolgt durch die Wohnsitzgemeinde.
Rechtsgrundlage: Art. 46 BayFiG
Fischerprüfung
Wer in Bayern angeln möchte, muss vorher eine staatliche Fischerprüfung ablegen (§§ 4 bis 8 AVBayFiG).
Mindestalter
Das Mindestalter beträgt 12 Jahre.
Prüfungsbehörde
Prüfungsbehörde ist die Landesanstalt für Landwirtschaft.
Die Prüfung wird im Online-Verfahren abgelegt (§ 4 Abs. 1 AVBayFiG)
Anmeldung
Nähere Informationen finden Sie hier.
Rechtsgrundlage: Art. 46 BayFiG
Fischereipachtverträge
Durch den Fischereipachtvertrag wird das Recht zur Ausübung der Fischerei verpachtet.
Die Verpachtung ist nur nach dem ganzen Inhalt des Fischereirechts zulässig. Die Trennung eines Fischwassers in Abteilungen zum Zweck der Verpachtung ist unzulässig.
Bestimmungen
- Fischereipachtverträge sind mindestens für 10 Jahre und mit höchstens 3 Personen als Pächter abzuschließen
- Der Pachtvertrag muss schriftlich abgeschlossen und von dem Verpächter und dem Pächter eigenhändig unterschrieben werden. Ein Pachtvertrag, der diesen Formvorschriften nicht entspricht ist nichtig, d.h. von Anfang an unwirksam
- Pächter darf nur sein, wer einen gültigen Fischereischein besitzt. Pachtet eine juristische Person, muss mindestens ein verfassungsmäßig berufener Vertreter Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein.
- Eine Ausfertigung des Fischereipachtvertrages ist von dem Verpächter binnen 8 Tage nach dem Abschluss des Vertrages beim Landratsamt zu hinterlegen, in dessen Bezirk das Fischwasser liegt.
Diese Bestimmungen gelten auch für die Änderung oder Verlängerung eines Fischereipachtvertrages.
Rechtsgrundlage: Kapitel 3 BayFiG
Links
- Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)
- Verordnung zur Ausführung des Bayerische Fischereigesetzes (AVBayFiG)
Kontakte
Sicherheit & Ordnung
Telefon: 06021/394-452
Telefax: 06021/394-996
Ordnungsamt@Lra-ab.bayern.de
Formulare
Hier finden Sie die Anträge, Merkblätter und Formulare der einzelnen Bereiche:
Terminvereinbarung
Nutzen Sie die Online-Terminvereinbarung für Ihren nächsten Termin.
Katastrophenschutz
Informationen zum Thema Katastrophenschutz, Stromausfall, sowie nützliche Ratgeber sind hier zu finden.