Sprengstoffrecht

 

Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)

Das Landratsamt Aschaffenburg ist im Bereich des Sprengstoffrechts zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen im nichtgewerblichen Bereich für

  • das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen,
  • das Vorderladerschießen und
  • das Schießen mit Böllern.

 

Voraussetzungen

Für die Ausstellung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sie müssen zuverlässig sein und die erforderliche körperliche Eignung besitzen.
  • Sie müssen die notwendige Fachkunde nachweisen (Prüfung bei einem staatlich anerkannten Lehrgangsträger).
  • Sie müssen ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nachweisen (z.B. durch Jagdschein oder Bedürfnisbestätigung durch Verein).

 

Den Antrag zur Erteilung/Verlängerung/wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG finden Sie hier.

 


 

Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG ist unter anderem die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachkundelehrgang. Für die Teilnahme an diesem Fachkundelehrgang verlangt der Lehrgangsträger von Ihnen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zum Nachweis der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung. Diese wird Ihnen von der für die Erteilung der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines zuständigen Behörde ausgestellt.

Da die Bearbeitungsdauer ca. 4 Wochen beträgt, bitten wir um rechtzeitige Einreichung des Antrags.

Den Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung finden Sie hier.

Kontakte

Sicherheit & Ordnung
Telefon: 06021/394-7321
Telefax: 06021/394-996
Ordnungsamt@Lra-ab.bayern.de

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Formulare

Hier finden Sie die Anträge, Merkblätter und Formulare der einzelnen Bereiche:

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