Ausländerrecht & Integration
Die Ausländerbehörde des Landratsamtes Aschaffenburg ist nur für Bürger des Landkreises Aschaffenburg zuständig. Sollten Sie in der Stadt Aschaffenburg wohnen, finden Sie die entsprechenden Informationen auf den Seiten der Stadt Aschaffenburg.
Für Ausländerinnen und Ausländer, die in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich hier aufhalten möchten, besteht grundsätzlich eine Pass- und Aufenthaltstitelpflicht.
Das Landratsamt Aschaffenburg ist Ansprechpartner bei Fragen und Informationen zu den Themen:
Öffnungszeiten
Wenn Sie über diese allgemeinen Darstellungen hinaus noch Ihr ganz persönliches Anliegen klären wollen, möchten wir Sie bitten, nach vorheriger Terminabsprache während der Öffnungszeiten im Ausländeramt vorzusprechen.
Zudem können Sie Ihr Anliegen auch gerne telefonisch während unserer Telefonzeiten (Mo - Fr 08 - 12 Uhr + Do 14 - 16 Uhr) mit uns klären.
Wir weisen darauf hin, dass für Visums- und Passangelegenheiten im Ausland die deutschen Auslandsvertretungen zuständig sind.
Informationen zum Brexit
Aktuelle Informationen anlässlich des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union finden Sie auf folgenden Internetseiten:
Informationen der Bundesregierung zum Brexit
Informationen des StMI zum Brexit
Aufenthaltsbescheinigung für EU-Bürgerinnen und -Bürger
Für neu einreisende EU-Bürger/innen gilt das Freizügigkeitsgesetz der EU, allerdings müssen sie sich bei den Einwohnermeldeämter in den Rathäusern bzw. Verwaltungsgemeinschaften der Landkreisgemeinden anmelden und dabei einen gültigen Reisepass oder Personalausweis vorlegen.
EU-Bürger/innen mit Familienangehörigen in Deutschland, die ebenfalls aus einem der EU-Staaten stammen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis-EU.
Hinweis: Die bisherige Aufenthaltserlaubnis-EG gilt seit dem 01.01.2005 als Aufenthaltserlaubnis-EU weiter.
Aufenthaltsbescheinigung für Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU-Staaten
Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst befristet erteilt, bei Verfestigung des Aufenthalts ist die unbefristete Verlängerung in Form der Niederlassungserlaubnis möglich.
Eine Niederlassungserlaubnis kann beantragt werden, wenn Sie seit mehreren Jahren in Deutschland leben und sich integriert haben. Die im Einzelnen erforderlichen Mindestaufenthaltszeiten und nachzuweisenden Sprachkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung richten sich nach dem bisherigen Zweck Ihres Aufenthalts in Deutschland.
Der erforderliche Antrag kann grundsätzlich nur über die Einwohnermeldeämter in den Rathäusern bzw. Verwaltungsgemeinschaften der Landkreisgemeinden eingereicht werden.
Folgende Unterlagen und Nachweise sind für die Anträge nötig:
Aufenthaltserlaubnis für Nicht-EU-Bürger/innen | |
Ersterteilung |
|
befristete Verlängerung |
|
Ersterteilung / befristete Verlängerung für Kinder bis 16 Jahren |
Hinweis: Dies gilt nicht für Kinder von EU- und EFTA-Staatsangehörigen, Kindern von Studenten und wissenschaftlichen Mitarbeitern, sowie Kindern von deutschen Staatsangehörigen sowie Asylberechtigten. |
Niederlassungserlaubnis |
|
Familiennachzug - Visumverfahren
Wenn ausländische Ehegatten oder Kinder im Rahmen des Familiennachzugs zu den hier lebenden ausländischen Staatsangehörigen einreisen möchten, müssen sie vor der Einreise ein Visum beantragen. Zuständig hierfür ist die deutsche Auslandsvertretung im Heimatland oder die am Verfahren beteiligte Ausländerbehörde.
Dort sind folgende Nachweise und Unterlagen des in Deutschland lebenenden Familienangehörigen im Original vorzulegen:
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes der ganzen Familie
- Arbeitnehmer müssen einen Gehalts-/Lohnnachweis oder eine Arbeitsbescheinigung sowie einen Arbeitsvertrag vorlegen.
- Selbständige müssen eine Genehmigung der Gewerbeausübung, den letzten Einkommenssteuerbescheid oder eine aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters sowie eine Krankenversicherung nachweisen.
- Wohnraumbestätigung
Zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen müssen beim Familiennachzug folgende Nachweise und Unterlagen im Original vorgelegt werden. Hier ist zwischen dem Ehegattennachzug und dem Kindernachzug zu unterscheiden:
Ehegattennachzug: |
|
Kindernachzug: |
|
Im Einzelfall können weitere Unterlagen/Nachweise erforderlich sein.
Hinweis: Nach Erteilung des Visums durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung müssen die nachgezogenen Familienangehörigen innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen.
Besuchseinreisen (Einladungen)
Staatsangehörige, die jemanden zu Besuch einladen möchten, der ein Visum für die Einreise benötigt, müssen gegenüber der Ausländerbehörde gem. § 68 AufenthG eine Verpflichtung abgeben. Damit verpflichtet sich der Einladende, für die Dauer des Aufenthalts für alle evtl. der öffentlichen Hand entstehenden, nicht auf einer Beitragszahlung beruhenden Kosten aufzukommen.
Folgende Unterlagen sind zur Ausländerbehörde mitzubringen:
- Formular zur Ausstellung einer Verpflichtungserklärung
Besonderheit: Ausländer/innen mit folgenden Aufenthaltstiteln können keine Verpflichtungserklärung abgeben: Touristenvisum, Duldung, Aufenthaltsgestattung. - gültiger amtlicher Ausweis (Personalausweis, Reisepass), ggf. inklusive Aufenthaltstitel
- eine Reisekrankenversicherung für den Besucher
- aktuelle Einkommensnachweise des Besuchsempfängers (Gehaltsnachweise, Rentenbescheid, Arbeitslosengeldbescheid ...), bei Selbständigen und bei freiberuflich tätigen Personen der letzte Einkommensteuerbescheid bzw. die aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung des Besuchsempfängers
- die persönlichen Daten des Gastes und der voraussichtliche Einladungszeitraum
Internationale Reiseausweise bzw. Reisedokumente für Ausländer, Flüchtlinge oder Staatenlose
Der erforderliche Antrag kann grundsätzlich nur über die Einwohnermeldeämter in den Rathäusern bzw. Verwaltungsgemeinschaften der Landkreisgemeinden eingereicht werden.
Es werden folgende Unterlagen benötigt:
- Antrag auf Ausstellung oder Verlängerung eines Reiseausweises
- aktuelles biometrietaugliches Passbild (auch für Kinder und nicht älter als 2 Jahre!)
- Nachweis über die Person des Antragsstellers (z. B. Urkunden im Original, eidesstattliche Versicherungen, alte Reisedokumente)
Ärzte-Broschüre
Allgemeine Orientierungshilfe der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB).
Welcher Arzt spricht meine Sprache? Eine Übersicht der Stadt Aschaffenburg.
Ausländerbeirat
Der Ausländerbeirat nimmt sich vor allem der sozialen, schulischen, kulturellen, ausländerrechtlichen und arbeitsrechtlichen Belange der Ausländer an.