Namensänderungen

Nach einigen allgemeinden Punkten erhalten Sie auf dieser Seite Informationen rund um das Thema Namensänderung zu

Antragsberechtigung Antragsstellung Änderung von Familiennamen
Änderung von Vornamen Gebühren  Urkunde

     

    Allgemeines

    Das Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und – im Grundsatz – abschließend geregelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung durch die Verwaltungsbehörde dient dazu, Unzuträglich­keiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter. Dementsprechend ist vorrangig zu prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht oder eine Verfügung des Vormundschaftsgerichts erreicht werden kann.

    Für die öffentlich-rechtliche Namensänderung sind in Bayern die Landratsämter und kreisfreien Städte zuständig.

    Antragsberechtigte

    Da für die öffentlich-rechtliche Änderung des Familien- und Vornamens einer Person das Recht des Staates maßgebend ist, dem sie angehört (Heimatrecht), dürfen Behörden im Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) nur den Familien- und Vornamen eines Deutschen i.S.d. Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ändern.

    Außerdem dürfen Familien- und Vornamen

    - eines Staatenlosen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt,
    - eines heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt oder
    - eines ausländischen Flüchtlings oder Asylberechtigten mit Wohnsitz,

    beim Fehlen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland geändert werden. Die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt auch ein Ausländer, der im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland im Bundesgebiet aufgenommen worden ist.

    Für andere ausländische Staatsangehörige kann die öffentlich-rechtliche Änderung ihres Familien- und Vornamens nur durch die Behörden ihres Heimatstaats erfolgen.
     

    Antragstellung

    Der Familien- bzw. Vorname darf nur auf Antrag des Namensträgers und nur in der beantragten Form durch die zuständige Verwaltungsbehörde geändert werden.

    Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu stellen; ein Betreuer, Vormund oder Pfleger benötigt hierzu die Genehmigung des Vormundschafts­gerichts.

    Für Kinder unter 14 Jahren ist der Antrag gemeinsam durch die Eltern zu stellen. Übt nur ein Elternteil das Sorgerecht aus, genügt dessen Unterschrift zur Antragstellung. Kinder ab 14 Jahren können den Antrag selbst stellen, benötigen aber die Zustimmung ihrer Eltern.

    Hier können Sie eine Voranfrage zur Beantragung einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung online übermitteln.
     

    Änderung von Familiennamen

    Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt.

    Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namens­änderung überwiegt gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören.

    Da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht, kommt z.B. eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt.

    Weil der Familienname ein wichtiges Identifizierungsmerkmal ist, besteht ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens. Dem Antrag auf Namensänderung soll daher nur entsprochen werden, wenn gegen die Änderung des Familiennamens unter dem Gesichtspunkt künftiger Identifizierung keine Bedenken bestehen.

    Bei Kindern und Heranwachsenden wiegt der Gesichtspunkt der Beibehaltung des überkommenen Namens weniger schwer als bei Erwachsenen, die im Berufsleben, im Rechtsverkehr und Behörden gegenüber schon häufiger unter ihrem Familiennamen in Erscheinung getreten sind.

    Die Wahl des neuen Familiennamens obliegt grundsätzlich dem Antragsteller. Es besteht aber kein Anspruch auf einen bestimmten Familiennamen.

    Der neue Familienname muss zum Gebrauch als Familienname geeignet sein. Er soll nicht Grund für neue Schwierigkeiten bieten, z.B. kein Sammelname sein. Außerdem sollen Namensbildungen, die durch ihre Länge im täglichen Gebrauch zu Schwierigkeiten und z.B. Abkürzungen führen, ebenfalls vermieden werden.

    Durch den neuen Familiennamen darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge erweckt werden. Ein Familienname, der durch frühere Träger bereits eine Bedeutung, z.B. auf historischem Gebiet, erhalten hat, soll im Allgemeinen nicht gewährt werden.

    Als neuer Familienname kann z.B. der nicht zum Ehenamen gewordene Geburtsname eines Ehegatten oder der Familienname eines Vorfahren gewährt werden. Daneben kommt, insbesondere bei der Änderung eines fremdsprachigen Namens, die Bildung eines an den bisherigen Namen anklingenden neuen Familiennamens in Frage. Bei Namensänderungen zur Beseitigung von Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens genügt in der Regel eine Änderung der Schreibweise eines Namens.
     

    Änderung von Vornamen

    Vornamen dürfen ebenfalls nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund ihre Änderung rechtfertigt.

    Auf die vorherigen Ausführungen zur Änderung von Familiennamen wird verwiesen. Hier gilt jedoch die Maßgabe, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Vornamen geringer zu bewerten ist. Vornamen von Kindern, die älter als 1 Jahr und jünger als 16 Jahre sind, sollen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden.

    Als neue Vornamen dürfen keine anstößigen Bezeichnungen oder solche Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, gewählt werden. Auch Familiennamen dürfen nicht als Vornamen gewählt werden, soweit nicht nach örtlicher Überlieferung Ausnahmen bestehen. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden. Außerdem ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbstständiger Vorname zulässig.

    Für Personen männlichen Geschlechts sind nur männliche, für Personen weiblichen Geschlechts nur weibliche Vornamen zulässig. Nur der Vorname Maria darf Personen neben einem oder mehreren männlichen Vornamen erteilt werden.
     

    Gebühren

    Die öffentlich-rechtliche Namensänderung ist gebührenpflichtig.

    Gebühr für die Änderung des Familiennamens:     50 € bis 1500,00 €

    Gebühr für die Änderung des Vornamens:             25 € bis 500,00 €
     

    Urkunde

    Ergibt die Entscheidung über die beantragte Namensänderung, dass ein wichtiger Grund vorliegt, wird dem Antrag i.d.R. entsprochen. Mit der Bekanntgabe der Entscheidung wird die öffentlich-rechtliche Namensänderung wirksam. Über die Änderung des Namens wird dem Antragsteller eine Urkunde erteilt.

     

    Kontakte

    Ausländeramt
    Telefax: 06021/394-6455
    Auslaenderbehoerde@Lra-ab.bayern.de

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    Formulare

    Hier finden Sie die Anträge, Merkblätter und Formulare der einzelnen Bereiche:

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    Ausländerbeirat

    Der Ausländerbeirat nimmt sich vor allem der sozialen, schulischen, kulturellen, ausländerrechtlichen und arbeitsrechtlichen Belange der Ausländer an.

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