Positiv getestete Personen
Das Gesundheitsamt Aschaffenburg setzt vermehrt auf eine aktive Mitarbeit durch die betroffenen Personen. Positiv getestete Personen werden nicht routinemäßig telefonisch kontaktiert. Es gilt nun, dass positiv Getestete sich selbstständig und eigenverantwortlich in Absonderung (Isolation) begeben müssen (siehe dazu "Informieren Sie Ihre engen Kontaktpersonen"). |
Positiver Schnelltest oder Selbsttest | Positiver PCR-Test | Enge Kontaktperson | Bescheinigungen | Weitere Infos |
Verhalten bei positivem Schnelltest oder Selbsttest
|
Verhalten bei positivem PCR-Test, PoC-PCR-Test, Test mit NAT oder Antigentest (zertifizierter Test)
Treffen Sie Schutzmaßnahmen
Das bedeutet: Tragen Sie eine Maske (medizinische Maske, besser aber eine FFP2-Maske) beim Verlassen Ihrer Wohnung. Nach den gesetzlichen Regelungen sind Sie zu dem Tragen einer Maske außerhalb ihrer Wohnung verpflichtet. Die Maskenpflicht gilt nicht im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, oder in Innenräumen, in denen sich keine anderen Personen aufhalten. Des Weiteren besteht für Sie ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot in medizinischen und pflegerischen Bereichen sowie in bestimmten Gemeinschaftsunterkünften, Obdachlosenunterkünften, Asylunterkünften und Justizvollzugsanstalten.
Dauer der Maßnahmen
Die Dauer der verpflichtenden Maßnahmen beträgt mindestens 5 Tage ab Datum des Testabstrichs.
Diese gelten für Erwachsene sowie für Kinder ab sechs Jahren. Voraussetzung zur Beendigung der Maskenpflicht ist eine Symptomfreiheit von 48 Stunden. Halten die Symptome an, muss die Maßnahme fortgesetzt werden, bis die Zeichen der akuten COVID-19-Erkrankung 48 Stunden lang nicht mehr bestehen, maximal aber 10 Tage. Ein abschließendes Freitesten ist nicht notwendig.
Sonderregelung: für Beschäftigte, Besucher und ehrenamtlich Tätige u.a. in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten (z.T.), (Zahn-)Arztpraxen. Praxen humanmedizinischer Heilberufe und vergleichbaren Einrichtungen, Obdachlosenunterkünfte, JVA, Gemeinschaftseinrichtungen (Asyl) besteht ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot. Die Sonderregelung findet keine Anwendung auf heilpädagogische Tagesstätten.
Ausnahme: für Krankenhäuser, Rehaeinrichtungen und Rettungsdienste gilt das Tätigkeits- und Betretungsverbot in bestimmten Bereichen nicht, sofern keine vulnerablen Personen dort versorgt werden. Außerdem gilt die Ausnahme für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung behinderter Menschen. Die Festlegung der vulnerablen Bereiche erfolgt durch die Einrichtung selbst).
Fragebogen
Bitten füllen Sie den folgenden Fragebogen selbstständig aus:
Der Fragebogen wird zeitnah an die rechtlichen Änderungen angepasst. Solange bitten wir Sie diesen Fragebogen zu verwenden.
2. Informieren Sie selbst Ihre engen Kontaktpersonen
Informationen, wer als Kontaktperson gilt und zu deren Quarantäne, erhalten Sie unter "Enge Kontaktpersonen".
Bescheinigungen
Genesenenbescheinigung
Der Laborbefund bzw. das Testzertifikat mit Ihrem positiven Testergebnis in Verbindung mit dem Personalausweis dienen nach Ende der häuslichen Isolierung als Genesenennachweis. Nach § 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV gelten Personen als genesen, die nachweislich mit einem PCR-Test positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden. Die Testung muss in den vergangenen 28 Tagen bis 90 Tagen erfolgt sein. Unter Vorlage des entsprechenden Laborbefundes bzw. Testzertifikates kann bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten oder in teilnehmenden Apotheken (www.mein-apothekenmanager.de) ein QR-Code für den digitalen Nachweis erstellt werden.
Verdienstausfall
Zuständig für Entschädigungen bei Verdienstausfall ist die Regierung von Unterfranken – Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz
Ansprechpartner: Infektionsschutz; Beantragung einer Entschädigung bei Verdienstausfall
Telefon: 0931 / 380 – 5103
E-Mail: verdienstausfallcorona@reg-ufr.bayern.de
Weitere Informationen
Weitere Informationen zur Absonderung bzw. Quarantäne finden Sie hier.
Aktuelle Informationen des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege finden Sie hier.
Hilfreiche Merkblätter:
Für Patienten und Angehörige - Hinweise zur häuslichen Isolierung bei bestätigter COVID-19-Erkrankung
Allgemeinverfügung, wie z. B. die Allgemeinverfügung zu Isolation:
Allgemeinverfügungen & Rechtsgrundlagen
Arztmeldung nach § 6 IfSG (Covid-19):
Meldeformular - Arztmeldung nach § 6 IFSG (Covid-19)
Stand: 17.11.2022, Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine niederschwellige Erklärung handelt, die sicherlich nicht vollumfänglich auf alle zu beachtenden Aspekte eingehen kann. Rechtlich bindend sind ausschließlich die derzeitig gültigen Rechtsvorschriften.