Amtsvormundschaft

Minderjährige Kinder, deren Eltern gestorben sind (also Waisenkinder) oder deren Eltern wegen Krankheit oder aus anderen Gründen die Verantwortung für ihre Kinder nicht mehr übernehmen können, erhalten einen Vormund. Dieser wird vom Familiengericht bestimmt und kümmert sich bis zum 18. Geburtstag um das Wohlergehen des Kindes. Wenn keine geeigneten Personen (z. B. die Großeltern) zur Verfügung stehen, wird das Jugendamt zum Vormund bestimmt. In diesem Fall spricht man dann von einer Amtsvormundschaft.

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