Gesetzlicher Jugendschutz
Der Fachbereich Familienbegleitende Jugendhilfe überprüft gemeinsam mit Ordnungsamt und Polizei, inwieweit sich Gaststätten, Geschäfte, Tankstellen und Veranstalter an die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes halten.
Gesetzlicher Jugendschutz | Infos zu erweitertem Führungszeugnis für Ehrenamtliche |
Gesetzlicher Jugendschutz
Veranstaltungsvereinbarung | ||
Kontra-Koma Broschüre, Information für Veranstalter [pdf| 183 KB] | Plakat für Veranstalter – Version 1 | Plakat für Veranstalter – Version 2 |
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Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Das Jugendschutzgesetz ist ein Bundesgesetz, dass zum Schutz von minderjährigen Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit, erlassen wurde.
Es regelt unter anderem den Aufenthalt an öffentlichen Plätzen und den Verkauf und Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakwaren.
- Jugendschutzrecht (interaktive Seite des Bundesministeriums)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Der Jugendmedienschutz ist ebenfalls im Jugendschutzgesetz geregelt.
Da im Feld des Jugendmedienschutzes eine Vielzahl von Akteuren aktiv ist, hier einige Verweise zu den entsprechenden Internetauftritten: - Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
- FSK Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
- USK Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle
- jugendschutz.net kontrolliert das Internet und sorgt für die Einhaltung des Jugendschutz
Hinweis:
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Einige wichtige Altersgrenzen bzw. Jugendverbote sind:
unter 3 Jahre | keine Mitwirkung bei Veranstaltungen (Film, Aufführungen) | [§ 6 JArbschG] |
unter 6 Jahre | kein Besuch von Kinofilmen ohne erwachsene Begleiter | [§ 11 JuSchG] |
keine Computerspiele, keine Videos und kein Besuch von Filmen, die erst ab 6 Jahren freigegeben sind | [§§ 11 - 14 JuSchG] | |
keine Mitwirkung im Theater | [§ 6 JArbSchG] | |
unter 7 Jahre | keine Geschäftsfähigkeit, d.h. keine rechtswirksamen Handlungen möglich | [§ 104 BGB] |
keine Deliktsfähigkeit, d.h. keine Haftung des Kindes für von ihm verursachte Schäden | [§ 828 BGB] | |
unter 8 Jahre | kein Radfahren auf der Straße, wenn Gehweg vorhanden | [§ 2 StVO] |
unter 10 Jahre | keine volle Haftung bei Unfällen mit Autos oder Bahnen | [§ 828 BGB] |
unter 12 Jahre | keine PKW-Mitfahrt ohne Kindersitz (Ausnahmeregeln bestehen) | [§ 21 StVO] |
keine Computerspiele, keine Videos und kein Besuch von Filmen, die erst ab 12 Jahren freigegeben sind (Ausnahme ab 6 Jahren beim Kinobesuch in Begleitung der Eltern) | [§§ 11 - 14 JuSchG] | |
unter 13 Jahre | keine Beschäftigung (auch nicht Ferienarbeit) | [§ 5 JArbSchG] |
unter 14 Jahre | keine Strafmündigkeit, d.h. Fehlverhalten ist ausschließlich erzieherisch zu begegnen | [§ 19 StGB] |
kein alleiniger Besuch von Gaststätten (Ausnahmeregeln bestehen) | [§ 4 JuSchG] | |
keine sexuellen Kontakte erlaubt | [§ 176 StGB] | |
unter 15 Jahre | kein Mofafahren | [§ 10 FeV] |
keine Beschäftigung außerhalb der Kinderarbeitsschutzverordnung | [§ 1 KindArbSchV] | |
unter 16 Jahre | kein Fahrerlaubniserwerb für motorisierte Fahrzeuge | [§ 10 FeV] |
kein Bier- und Weinkonsum in der Öffentlichkeit (Ausnahme ab 14 in Begleitung der Eltern) | [§ 9 JuSchG] | |
keine Computerspiele, keine Videos und kein Besuch von Filmen, die erst ab 16 Jahren freigegeben sind | [§§ 11 - 14 JuSchG] | |
kein alleiniger Discobesuch | [§ 5 JuSchG] | |
unter 18 Jahre | keine volle Deliktsfähigkeit (Haftung im Einzelfall zu prüfen) | [§ 828 BGB] |
keine volle Geschäftsfähigkeit (nur bestimmte Rechtsgeschäfte gültig) | [§ 106 BGB] | |
kein Erwachsenenstrafrecht | [§ 1 JGG] | |
kein Alkoholverkauf (auch nicht in Mixgetränken) und kein öffentlicher Konsum (Ausnahme Bier, Wein u.ä. ab 16 Jahren) | [§ 9 JuSchG] | |
kein Zugang zu Tabakwaren und kein Rauchen in der Öffentlichkeit | [§ 10 JuSchG] | |
kein alleiniger Discobesuch, Gaststättenbesuch, Kinobesuch nach 24 Uhr | [§§ 4, 5, 11 JuSchG] | |
keine Computerspiele, keine Videos und kein Besuch von Filmen, die für Jugendliche nicht freigegeben sind | [§§ 11 - 14 JuSchG] | |
kein Besuch von Spielhallen, Erwachsenenvideotheken, Nachtbars und jugendgefährdenden Orten | [§§ 4, 6, 8, 15 JuSchG] | |
kein Waffenerwerb (Ausnahmen können zugelassen werden) | [§ 2 Abs. 1 WaffG] | |
keine Mitwirkung in pornografischen Medien | [§§ 184 c, 182] | |
unter 21 Jahre | kein Alkohol während und vor dem Führen eines Autos, Motorrads, Mopeds usw. | [§ 23 c StVG] |
17.00 Uhr | Ende der Mitwirkungsmöglichkeit für jüngere Kinder bei Veranstaltungen | [§ 6 JArbSchG] |
20.00 Uhr | Ende des Kinobesuches für Kinder | [§ 11 JuSchG] |
22.00 Uhr | Ende des Kinobesuches für Jugendliche von 14 und 15 Jahren | [§ 11 JuSchG] |
Ende der Mitwirkungsmöglichkeit für ältere Kinder bei Veranstaltungen | [§ 6 JArbSchG] | |
Ende der Sendebeschränkung im Fernsehen für Filme, die für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind | [§ 5 JMStV] | |
23.00 Uhr | Ende der Sendebeschränkung im Fernsehen für Filme, die für Jugendliche nicht geeignet sind | [§ 5 JMStV] |
Ende der Mitwirkungsmöglichkeit für Kinder im Theater | [§ 6 JArbSchG] | |
24.00 Uhr | Ende des Discobesuches, des Kinobesuches und des Gaststättenbesuches für Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren | [§§ 4, 5, 11 JuSchG] |
Führungszeugnisse für Ehrenamtliche
Bereits Anfang 2012 wurde der § 72a SGB VIII im Bundeskinderschutzgesetz neu gefaßt mit dem Ziel, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder-und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschießen und damit Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen.
Dafür ist es notwendig, dass alle Vereine, die Jugendarbeit leisten, erweiterte Führungszeugnisse für ihre ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Jugendarbeit anfordern, einsehen oder sich eine Einsichtbestätigung vorlegen lassen.
Vereinbarung nach § 72a SGB VIII
- Mitteilung der Vereine durch die Gemeinden an den Fachbereich Präventive Jugendhilfe Vereinsliste [Excel-Tabelle]
- Antragsverfahren für die betroffenen Ehrenamtlichen
- Einsichtnahme in die Führungszeugnisse durch die Vereine oder Ausstellung einer Formblattbestätigung über die Einsichtnahme durch die Gemeinden bzw. Behörden
Weitere Informationen
Kontakte
Familienbegleitende Jugendhilfe
Fachbereich 22
Tel. 06021/394-553
jugendhilfe.fb22@lra-ab.bayern.de
Formulare
Hier finden Sie die Anträge, Merkblätter und Formulare der einzelnen Fachbereiche der: