BAföG/AFBG

Förderleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sowie dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

Rechtsstand: 01.08.2023

I. BAföG

1) Wann kann man BAföG-Leistungen erhalten?

Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht grundsätzlich beim Besuch von :

  • weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende notwendig im Sinne des BAföG außerhalb des Elternhauses wohnhaft ist
  • Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
  • Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs (Berufsoberschulen)
  • Höheren Fachschulen und Akademien
  • Hochschulen

 

Wichtig:

  • Förderung kann grundsätzlich nur geleistet werden, wenn bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den Ausbildungsförderung beantragt wird, das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.
  • Ausbildungsförderung wird grundsätzlich vom Beginn des Monats an geleistet, in welchem die schulische Ausbildung aufgenommen wurde, frühestens jedoch von Beginn des Antragsmonats an (keine rückwirkende Leistungen).

 

2) Wieviel Leistungen kann man bekommen?

  • Die maximalen Förderbeträge liegen, je nach Art der Ausbildung und Unterbringung zwischen 262,00 € und 812,00 €
  • Im Schulbereich wird die Förderung voll als Zuschuss geleistet, bei Höheren Fachschulen, Hochschulen und Akademien zu 50% als Zuschuss und zu 50% als zinsloses Darlehen
  • Auf den Förderbedarf sind grundsätzlich das Einkommen und Vermögen des Ausbildenden sowie das Einkommen des Ehegatten und der Eltern anzurechnen

 

II. AFBG („ Aufstiegs-BAföG“)

1) Wann kann man AFBG-Leistungen erhalten?

  • Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich oder gleichwertig geregelten Prüfungen vorbereiten (z.B. Meister, Techniker, Fachwirt)
  • Gefördert werden können Maßnahmen, die in Vollzeit, in berufsbegleitender Form (Teilzeit), als Fernlehrgang sowie mittels mediengestütztem Unterricht absolviert werden
  • Eine Altersgrenze besteht nicht

 

Wichtig:

  • Unterhalt wird grundsätzlich von Beginn des Monats an geleistet, in welchem die Fortbildungsmaßnahme aufgenommen wurde, frühestens jedoch von Beginn des Antragsmonats an (keine rückwirkende Leistungen).
  • Maßnahmebeitrag kann spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden.

 

2) Wieviel Leistungen kann man bekommen?

  • Es werden die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in voller Höhe bis maximal 15.000,00 € übernommen; von der Gesamtsumme werden zunächst 50% als Zuschuss und 50% als Darlehen gewährt. Bei erfolgreicher Abschlussprüfung werden vom Darlehensanteil nochmals 50% erlassen
  • Die Kosten eines Meisterstücks werden zur Hälfte bis max. 2000,00 € gefördert; hiervon sind 50% Zuschuss und 50% Darlehen (hier kein weiterer Teilerlass)
  • Bei Vollzeitmaßnahmen kann zudem ein (einkommens- und vermögensabhängiger) Unterhalt gezahlt werden; bei Ledigen Antragstellern beträgt dieser maximal 841,00 € (Zuschuss) im Monat. Bei Verheirateten und/oder Kindern werden Zuschläge gewährt.

 

Antragsformulare und weitere Informationen erhalten sie unter www.bafög.de und www.aufstiegs-bafoeg.de.

Für Rückfragen wenden sie sich bitte an den zuständigen Sachbearbeiter im Amt für Ausbildungsförderung (siehe Kontakte).

 

Kontakte

Soziales und Senioren
Telefon: 06021/394-4411
Telefax: 06021/394-951
Sozialamt@Lra-ab.bayern.de

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Formulare

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Sozialwesen

Anträge & Infos

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