Hilfe zur Gesundheit
Nicht krankenversicherte Sozialhilfeempfängerinnen und –empfänger sind leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt. Für sie gilt der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie erhalten eine Krankenversicherungskarte von der Krankenkasse ihrer Wahl aus dem Bereich des jeweiligen Sozialhilfeträgers.
Hilfeempfängerinnen und –empfänger, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, erhalten keine Krankenbehandlung von der Krankenkasse gemäß § 264 Abs. 2 SGB V (z. B. Nichtsesshafte). Die notwendige medizinische Versorgung dieser Personen stellen die Sozialämter im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit gemäß §§ 47 ff SGB XII sicher.
Sozialhilfeempfängerinnen und –empfänger werden zu Zuzahlungen herangezogen. Die Zuzahlungen betragen dabei maximal zwei Prozent, bei chronisch Kranken ein Prozent des Eckregelsatzes. Wenn diese Grenze überschritten ist, werden für den Rest des Kalenderjahres alle weiteren Kosten für die medizinische Versorgung vollständig von der Krankenkasse übernommen. Spezielle Regelungen gibt es hier für Heimbewohner.
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