Cross Compliance

Gemäß der EU-Gesetzgebung ist der Erhalt von Direktzahlungen der EU nicht mehr an die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse gebunden.

Landwirte sind seit dem 01. Januar 2005 dazu verpflichtet, Anforderungen im Bereich der Futtermittel-/Lebensmittelsicherheit einzuhalten und Aspekte der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu beachten.

Die Erfüllung dieser Auflagen zum Erhalt der Direktzahlungen wird als Cross Compliance (Überkreuzverpflichtung) bezeichnet.

Die Umsetzung dieser EU-Verordnung wurde in 3 Schritten vollzogen:

  • 2005: Regelungen in den Bereichen Flora-Fauna-Habitat, Vogelschutz, Klärschlamm, Grundwasser, Nitrat, Anhang IV und Tierkennzeichnung
  • 2006: zusätzlich Mindestanforderungen in den Bereichen Pflanzenschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit
  • 2007: Vorschriften zum Tierschutz

 

Die Einhaltung der Verpflichtungen ist in bestimmten Bereichen (z.B. Tierkennzeichnung, Tierschutz, Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft) von den Veterinärämtern systematisch zu kontrollieren.


Gesetzliche Grundlagen:

Vo (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

Vo (EG) Nr. 769/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003


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