Kampfhunde

Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit

vom 10.7.1992 (GVBl. S. 268, BayRS 2011-2-7-I),

geändert durch V vom 4.9.2002 (GVBl. S. 513, ber. S. 583)

Auf Grund von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG – (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1992 (GVBl. S. 152), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

 

 

§ 1 (Abs.1)
Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:

  • Pit-Bull
  • Bandog
  • Am. Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Terrier
  • Tosa-Inu.

 

(Abs.2)
Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:

  • Alano
  • Fila Brasileiro
  • American Bulldog
  • Mastiff
  • Bullmastiff
  • Mastin Espanol
  • Bullterrier
  • Mastino Napoletano
  • Cane Corso
  • Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
  • Dog Argentino
  • Perro de Presa Mallorquin
  • Dogue de Bordeaux
  • Rottweiler

 

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfassten Hunden.

(Abs.3)
Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

.......
 

Wer einen Kampfhund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Gemeinde (Ort der Haltung).

Diese Erlaubnispflicht entfällt bei den unter Absatz 2 genannten Hunden, wenn der Hundehalter der Gemeinde die Ungefährlichkeit des Hundes nachweisen kann. Dies geschieht aufgrund eines Wesenstestes, der von einem unabhängigen Gutachter (z.B. Sachverständige für das Hundewesen) durchgeführt wird.

Was müssen Sie als Hundebesitzer tun, wenn Ihr Hund einer der in Absatz 2 aufgelisteten Rasse angehört?
Wenn Sie nicht schon von Ihrer Gemeinde angeschrieben wurden, wenden Sie sich an diese und erkundigen Sie sich, welche Gutachten dort akzeptiert werden. In der Regel werden Ihnen auch die Adressen von Sachverständigen genannt. Das Gutachten muss in Form und Inhalt bestimmten Anforderungen entsprechen, z.B. muss der Wesenstest in vorgeschriebener Weise durchgeführt worden sein. Der Gutachter muss der Behörde als sachverständig und neutral bekannt sein.
Eine Liste mit "öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für Hundewesen" für Unterfranken finden Sie am Ende dieses Artikels.
Tierärztinnen und Tierärzte, die bereit sind, Gutachten der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit eines Hundes zu erstellen finden Sie auf der Internet-Seite der Bayerischen Landestierärztekammer unter www.bltk.de unter "Suchdienst Tierärzte in Bayern" - "Sonstige durch die BLTK zuerkannte Qualifikationen" - "Erstellung von Gutachten gemäß Kampfhunde-Verordnung".
 

Sachverständige für das Hundewesen in Unterfranken

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Veterinäramt
Telefon: 06021/394-5411
Telefax: 06021/394-909
Veterinaeramt@Lra-ab.bayern.de

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