Ausländische Fahrerlaubnis

Wenn Sie vom Ausland in den Landkreis Aschaffenburg ziehen, dürfen Sie noch 6 Monate mit Ihrer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führen (Ausnahme: EU-/EWR-Fahrerlaubnisse).

Wichtig: Bitte beachten Sie, dass diese Fahrberechtigung nicht für Inhaber von Führerscheinen gilt, die außerhalb der EU/EWR erworben wurden (z.B. USA) und deren Inhaber das gesetzliche Mindestalter in Deutschland (z.B. Pkw mit 18 Jahren) noch nicht erreicht haben.

Wenn Sie jedoch nach dieser 6-Monats-Frist weiterhin mit Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führen, begehen Sie eine Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis) mit den entsprechenden strafrechtlichen und, im Schadensfalle, auch versicherungsrechtlichen Konsequenzen. Eine rechtzeitige Umschreibung der Fahrerlaubnis ist daher unbedingt erforderlich.

Grundsätzlich werden 3 Kategorien von ausländischen Fahrerlaubnissen unterschieden:

  • Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- oder EWR-Mitgliedsstaaten müssen nicht umgeschrieben werden. Die Möglichkeit der freiwilligen Umschreibung besteht jedoch. Allerdings gelten mit Wohnsitzbegründung in Deutschland die Vorschriften für die Befristung von Fahrerlaubnisklassen (Bus und Lkw).
  • Fahrerlaubnisse aus sog. „Listenstaaten“ müssen umgeschrieben werden. Die Umschreibung erfolgt jedoch unter erleichterten Bedingungen (keine oder nur teilweise Prüfungspflicht). Einzelheiten nehmen Sie bitte der unten angegebenen Liste.
  • Fahrerlaubnisse aus allen übrigen Staaten (Drittstaaten) unterliegen grundsätzlich der Prüfungspflicht, d.h. es muss erneut die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung abgelegt werden; eine Fahrausbildung entfällt jedoch auch hier.

 

Ausnahme bei der Umschreibepflicht

Wenn der Aufenthalt nachweislich nicht länger als 12 Monate andauert kann evtl. eine Ausnahmegenehmigung durch das Landratsamt Aschaffenburg erteilt werden. Für diese Ausnahmegenehmigung muss der Antrag persönlich bei der Führerscheinstelle gestellt werden. Hierzu werden benötigt: Reisepass mit Visum, ausländischer Führerschein, Bestätigung über Aufenthaltsdauer wie z.B. Austauschprogramm, befristete Arbeitserlaubnis (Bestätigung durch hiesigen Arbeitgeber) - mit Zusicherung der Ausreise spätestens nach 12 Monaten ab Einreisedatum. Für die Ausnahmegenehmigung wird eine Gebühr von 23,30 Euro erhoben.

 

Erforderliche Unterlagen

Bei der Antragstellung muss der Antragsteller jederzeit in der Lage sein, seine Identität nachzuweisen.

Aus diesem Grund sind grundsätzlich mitzubringen:

  • Personalausweis (mit aktueller Meldeanschrift) oder Reisepass mit amtlicher Meldebescheinigung
     

Bei Umschreibung einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis:

  • Nachweis über den erstmaligen Zuzug ins Bundesgebiet
  • aktuelles, biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
  • ausländischer Originalführerschein
     

Hinweis: Die "Umschreibefähigkeit" von Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der sog. "Äquivalenzliste" der Europäischen Kommission. Beachten Sie, dass es auch innerhalb der Europäischen Union immer noch rein nationale Fahrerlaubnisklassen geben kann!
 

Bei gleichzeitiger Verlängerung der Gültigkeit der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und/oder DE:

  • bei den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE zusätzlich:
     
    • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
    • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
    • ggf. Bescheinigung über die (beschleunigte) Grundqualifikation bzw. Weiterbildung bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung
       
  • bei den Klassen D1, D1E, D, DE zusätzlich:
     
    • aktuelles, behördliches Führungszeugnis (ist auf der Wohnsitzgemeinde zu beantragen); bei Zuzug aus dem EU-Ausland: Europäisches Führungszeugnis
    • soweit die Verlängerung über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus geht: Gutachten (PMU - medizinisch-psychometrische Untersuchung) eines Arbeits- oder Betriebsmediziners oder wahlweise einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
       

Bei Umschreibung einer Fahrerlaubnis aus einem Listenstaat:

  • bei den Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L, T:
     
    • Nachweis über den erstmaligen Zuzug ins Bundesgebiet
    • aktuelles, biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
    • ausländischer Originalführerschein (oder Kopie vorab) mit beglaubigter Übersetzung und Klassifizierung (z.B. durch ADAC)
       
  • bei den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE zusätzlich:
    • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
    • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
    • ggf. Bescheinigung über die (beschleunigte) Grundqualifikation bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung
       
  • bei den Klassen D1, D1E, D, DE zusätzlich:
     
    • aktuelles, behördliches Führungszeugnis (ist auf der Wohnsitzgemeinde zu beantragen); bei Zuzug aus dem EU-Ausland: Europäisches Führungszeugnis
    • Gutachten (PMU - medizinisch-psychometrische Untersuchung) eines Arbeits- oder Betriebsmediziners oder wahlweise einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
       

Bei Umschreibung einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat:

  • bei den Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L, T:
     
    • Nachweis über erstmaligen Zuzug ins Bundesgebiet
    • aktuelles, biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
    • ausländischer Originalführerschein (oder Kopie vorab) mit beglaubigter Übersetzung und Klassifizierung (z.B. durch ADAC)
    • Teilnahmebescheinigung "Erste-Hilfe-Kurs" (9 Unterrichtseinheiten)
    • Sehtestbescheinigung (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
       
  • bei den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE  zusätzlich:
     
    • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre) statt Sehtest
    • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
    • Bescheinigung über die (beschleunigte) Grundqualifikation bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung
       
  • bei den Klassen D1, D1E, D, DE zusätzlich:
     
    • aktuelles, behördliches Führungszeugnis (ist auf der Wohnsitzgemeinde zu beantragen); bei Zuzug aus dem EU-Ausland: Europäisches Führungszeugnis 
    • Gutachten (PMU - medizinisch-psychometrische Untersuchung) eines Arbeits- oder Betriebsmediziners oder wahlweise einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)

 

Kosten
  • 31,20 Euro (bei EU-/EWR-Führerscheinen und Listenstaaten)
  • 38,80 Euro (bei Drittstaaten)
  • zuzüglich ca. 5,00 Euro Gemeindegebühren
  • ggf. zuzüglich 13,00 Euro für behördliches Führungszeugnis
  • ggf. zuzüglich 17,00 Euro für Europäisches Führungszeugnis
  • ggf. 32,50 Euro für Eintragung der Berechtigung als Berufskraftfahrer (Schlüsselzahl 95)

Kontakte

Mainaschaff
Telefon: 06021/394-7000
Telefax: 06021/394-746
Fuehrerscheinstelle-MFF@lra-ab.bayern.de

Ansprechpartner Mainaschaff

Alzenau
Telefon: 06021/394-8000
Telefax: 06021/394-911
Fuehrerscheinstelle-ALZ@Lra-ab.bayern.de

Ansprechpartner Alzenau

Formulare

Hier finden Sie die Anträge, Merkblätter und Formulare der einzelnen Bereiche:

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Die Zulassungsstellen des Landkreises befinden sich in Mainaschaff (Am Glockenturm 6) und Alzenau (Emmy-Noether-Straße 3).

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