Berufskraftfahrer-Qualifikation

Seit dem Stichtag 09.09.2008 (Bus) bzw. seit dem 09.09.2009 (Lkw) muss jeder Fahrer, der ab diesem Tag eine Bus- oder Lkw-Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, D1E, DE, C, C1, C1E, CE erstmals erworben hat und im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr fährt, eine Grundqualifikation nachweisen. Eine einmal erworbene Grundqualifikation behält dabei ihre Gültigkeit.

Danach sind im Abstand von 5 Jahren regelmäßige Weiterbildungen abzuschließen.

Lkw- oder Busklassen, die vor den oben genannten Stichtagen erteilt wurden und deren Gültigkeit zwischenzeitlich nicht abgelaufen ist, berechtigen nur noch bis zum 09.09.2014 (Lkw) bzw. 09.09.2013 (Bus) zur gewerblichen Nutzung.

Wenn die nächste Verlängerung der Klasse D nach dem 09.09.2010 (bei Klasse C nach dem 09.09.2011) ansteht, wird spätestens für die Verlängerung ab diesem Datum auch der Nachweis einer ersten abgeschlossenen Weiterbildung erforderlich, wenn gewerbliche Fahrten im Güter- oder Personenverkehr durchgeführt werden.

In diesen Fällen ist der Nachweis einer ersten abgeschlossenen Weiterbildung bereits mit der nächsten Verlängerung vorzulegen. Übergangsfristen galten bei anstehender Verlängerung bis zum 09.09.2016 für Lkw- bzw. bis zum 09.09.2015 für Busklassen, wobei dann der Abschluss der Weiterbildung mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmen muss - Ziel war die Harmonisierung von Verlängerung und Weiterbildung. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass es sich bei den Übergangsfristen um eine rein nationale Regelung handelt, d. h. im grenzüberschreitenden Verkehr gelten unabhängig davon die Fristen 09.09.2014 für Lkw bzw. 09.09.2013 für Bus. Die Möglichkeit von den Übergangsfristen Gebrauch zu machen bestand bis 09.09.2010 (Bus) bzw. bis 09.09.2011 (Lkw).

Wichtiger Hinweis für Inhaber der Klasse BE: Wenn Sie Inhaber der Fahrerlaubnisklasse BE sind und diese vor dem 19.01.2013 erworben haben, dürfen Sie mit einem Klasse B Zugfahrzeug auch Anhänger über 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse führen (mitunter gekennzeichnet durch Schlüsselzahl 79.06 im Führerschein). Sofern Sie allerdings derartige Gespannkombinationen führen, sind Sie ebenfalls vom Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz betroffen!

 

Wechsel zwischen Güterkraft- und Personenverkehr, Entziehung und Neuerteilung, Besitzstand

Bei einem Wechsel zwischen Güterkraft- und Personenverkehr bzw. einer entsprechenden Erweiterung gilt § 3 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV), wonach die ergänzende Grundqualifikation in erleichterter Form erworben werden kann.

Im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Neuerteilung (nach Ablauf der Gültigkeit) der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse bleibt die einmal erworbene Grundqualifikation hiervon unberührt, erlischt also nicht.

 

Ausnahmen

Ausnahmen bestehen gemäß § 1 Abs. 2 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) für Fahrten mit

  • Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet
  • Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  • Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • Kraftfahrzeugen, die
    • zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
    • in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG) oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) übertragen sind, eingesetzt werden, oder
    • neu oder umgebaut und noch nicht Betrieb genommen worden sind,
  • Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt,
  • Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 und 2 BKrFQG oder während der Weiterbildung nach § 5 BKrFQG eingesetzt werden,
  • Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.

 

Grundqualifikation erwerben

Die Grundqualifikation kann erworben werden

  • durch eine (dreijährige) Berufsausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/in, Fachkraft im Fahrbetrieb oder vergleichbaren Ausbildungsberuf nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG (aktuell nur Straßenwärter und Werksfeuerwehrmann).
  • durch Ablegung einer Prüfung zur Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG bei der IHK. Die Prüfung kann auch ohne Vorbereitungskurs abgelegt werden. Sie umfasst eine Theorieprüfung von 240 Minuten sowie eine praktische Prüfung von 210 Minuten.
    Hierbei müssen Sie bereits Inhaber der entsprechenden Fahrerlaubnis sein!
  • durch sog. beschleunigte Grundqualifikation gemäß § 4 Abs. 2 BKrFQG. Im Abschluss an einem Kurs mit einer Dauer von 140 Zeitstunden, welcher in einer anerkannten Ausbildungsstätte abgehalten wird, ist eine schriftliche Prüfung von 90 Minuten Dauer abzulegen. Die Ausbildung zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation verlangt für den fahrpraktischen Teil die Begleitung eines Fahrlehrers (§ 2 Abs. 3 BKrFQV). Eine praktische Prüfung ist nicht erforderlich.
    Hierbei wird die Fahrerlaubnis der C- oder D-Klassen noch nicht vorausgesetzt!
    Die Ausbildungsstätte stellt eine Bescheinigung aus, welche Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung bei der IHK ist.

 

Weiterbildung

Berufskraftfahrer sind nach § 5 BKrFQG jeweils alle 5 Jahre zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen verpflichtet.

Die erste Weiterbildung müssen die vom Nachweis der Grundqualifikation befreiten Berufskraftfahrer/innen

  • des Personenverkehrs (Klassen D1, D1E, D, DE)
    zwischen dem 09.09.2008 und dem 09.09.2013,
    (spätestens aber vor dem 09.09.2015 - soweit mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmend)
  • die des Güterverkehrs (Klassen C1, C1E, C, CE)
    zwischen dem 09.09.2009 und dem 09.09.2014,
    (spätestens aber vor dem 09.09.2016 - soweit mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmend)
     

abgeschlossen haben.

Für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildungen sind z. B. Fahrschulen, die in den Klassen CE und DE tätig sind, kraft Gesetzes als Ausbildungsstätte anerkannt, des Weiteren die staatlich anerkannten Ausbildungsstätten.

 

Nachweis von Grundqualifikation und Weiterbildung

Der Nachweis der Grundqualifikation (und Weiterbildung) auf der Grundlage der IHK-Bescheinigung über die erfolgreiche Prüfung erfolgt durch

  • Eintrag der Schlüsselzahl im Fahrerqualifizierungsnachweis, § 8 BKrFQV
    (Die Gebühr für die Ausstellung eines Fahrerqualifzierungsnachweises beträgt 32,50 Euro, zzg. evtl. Expressgebühren.)
  • Eintrag in der Fahrerbescheinigung der EU-Transportlizenz, § 5 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 und 3 BKrFQV
    (LKW bei Drittstaaten, d. h. weder EU noch EWR)
  • Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung, § 5 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 4 BKrFQV mit Anlage 3
    (Bus bei Drittstaaten)
     

Hintergrund

Ziele der bundesrechtlichen Regelung (BKrFQG und BKrFQV) sind insbesondere die Verbesserung der Verkehrssicherheit, die Entwicklung eines defensiven Fahrstils und eines rationellen Kraftstoffverbrauchs sowie ein Anreiz zur Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer für Fahranfänger.

Gegenstand der Neuregelung ist es, ein System der Grundqualifikation und Weiterbildung für Kraftfahrer im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr zu schaffen.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie z. B. auf der Seite der IHK (Links siehe unten).

 

Gesetzliche Grundlagen

  • Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
  • Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
  • § 1 Kraffahrsachverständigengesetz (KfSachvG)
  • Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

 

Kontakte

Mainaschaff
Telefon: 06021/394-7000
Telefax: 06021/394-746
Fuehrerscheinstelle-MFF@lra-ab.bayern.de

Ansprechpartner Mainaschaff

Alzenau
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