Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund
Die Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes für sämtliche Veranstaltungen ist mit erheblichen Gefährdungen der Teilnehmer dieser Veranstaltungen durch den Straßenverkehr verbunden, weshalb Sie möglichst so wenig wie möglich auf dem übergeordneten Straßennetz (Bundes-, Staats- und Kreisstraßen) stattfinden sollten.
Eine Absicherung dieser Veranstaltungen im öffentlichen Straßenverkehr ist unbedingt notwendig, um die Sicherheit der Teilnehmer zu gewährleisten.
Veranstaltungen, bei denen Straßen mehr als üblich in Anspruch genommen werden (z.B. Festumzüge, Faschingsumzüge, Straßenfeste, Radveranstaltungen, Oldtimerausfahrten, ortsübergreifende Wallfahrten), sind nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung erlaubnispflichtig.
Ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen, sowie kleinere ortsübliche Brauchtumsveranstaltungen (z.B. Kirchenparaden, Umzüge von der Kirche zum Veranstaltungsort, Martinsumzüge) sind nicht erlaubnis-, jedoch anzeigepflichtig, um erforderlichenfalls die notwendigen verkehrsrechtlichen Maßnahmen im Interesse der Verkehrssicherheit treffen zu können.
Hier finden Sie
- weitere allgemeine Informationen aus dem BayernPortal
- unter dem Punkt "Online-Verfahren" unsere gesamten Anträge und unser Formular zur Anzeige einer ortsüblichen Brauchtumsveranstaltung.