Bauaufsichtsbehörde
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Digitaler Bauantrag | Gutachterausschuss |
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DIGITALER BAUANTRAG
Der digitale Bauantrag im Landratsamt Aschaffenburg
Das Landratsamt Aschaffenburg bietet seit 01.07.2022 den "Digitalen Bauantrag" an. Es besteht damit als erweiterte Serviceleistung die Möglichkeit Bauanträge
digital einzureichen.
Änderungen BayBo 2021
Die Bayerische Bauordnung (BayBO) wurde zum 1. Februar 2021 umfassend geändert. Die wichtigsten Änderungen wollen wir Ihnen im folgenden darstellen:
Abstandsflächenberechnung
Mit Änderung zum 01. Februar 2021 wurden die Abstandsflächen gemäß Art. 6 der Bayerischen Bauordnung angepasst. Die Berechnung und Darstellung der Abstandsflächen können den nachfolgenden Grafiken entnommen werden.
Wohngebiet
Gewerbe- und Industriegebiet
Genehmigungsfiktion:
Zudem wird eine Genehmigungsfiktion im vereinfachten Verfahren für Wohnbauvorhaben eingeführt (Art. 68 Abs. 2 BayBO). Hier ist zu beachten, dass die Vorschriften zur Genehmigungsfiktion erst für Bauanträge gelten, die drei Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht werden, also ab dem 01.05.2021 bei der Gemeinde eingehen.
Wichtig hierbei ist, dass die entsprechenden Anträge vollständig eingereicht werden. Um die entsprechenden Verfahren zu beschleunigen, wurde durch das Landratsamt Aschaffenburg eine Checkliste erstellt, welche entsprechend zu beachten ist.
Für Bauanträge, die nach dem 01.05.2021 eingehenden, muss das Landratsamt gewährleisten, dass innerhalb von 3 Wochen eine Vollständigkeitsprüfung durchgeführt wird. Der Eintritt der Fiktion ist durch das Landratsamt Aschaffenburg zu bescheinigen (Art. 68 Abs. 2 BayBO).
Dachgeschossausbau
Genehmigungsfreistellungsverfahren:
Der Ausbau von Dachgeschossen (eigenständige Wohneinheit) oder die Nutzungsänderung zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben ist in Gebieten nach § 34 BauGB im Freistellungsverfahren zulässig. Beim Dachgeschossausbau ist zu beachten, dass sich die Kubatur nicht verändern darf und kein statischer Eingriff erfolgt.
Aufzug:
Bei der Aufstockung zur Schaffung von Wohnraum kann auf den Einbau eines Aufzugs verzichtet werden, wenn dies nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre (Art. 37 Abs. 4 BayBO).
Digitalisierung
Digitaler Bauantrag
Des Weiteren wurden durch die Änderung der Bayerischen Bauordnung die rechtlichen Voraussetzungen für die Digitalisierung der bauaufsichtlichen Verfahren, insbesondere für den digitalen Bauantrag geschaffen. Der neue Art. 80 a BayBO liefert die Ermächtigung für eine Rechtsverordnung zur abweichenden Bestimmung von Zuständigkeits-, Verfahrens- und Formvorschriften bei Einführung des digitalen Baugenehmigungsverfahren.
Entfall der Schrifterfordernis
Zur Vorbereitung der Digitalisierung wurden zudem an verschiedenen Stellen Formvorschriften reduziert, zum Beispiel reicht für die Anzeige des Bauherrenwechsels künftig eine einfache E-Mail (Artikel 50 BayBO).
Kinderspielplätze
Künftig erlaubt die BayBO statt der Herstellung von Kinderspielplätzen auch die Ablöse der Herstellungspflicht. Diesbezüglich müssen Sie sich mit der entsprechenden Gemeinde in Verbindung setzten (Artikel 7 BayBO).
Nachbarbeteiligung
Die ordnungsgemäße Nachbarbeteiligung liegt nunmehr vollständig eigenverantwortlich in der Hand des Bauherrn und des beauftragten Planers bzw. Entwurfsverfassers. Ein nach altem Recht (Art. 66 Abs. 1 Satz 4 BayBO a.F.) noch möglicher Antrag des Bauherrn auf Durchführung der Nachbarbeteiligung durch die Gemeinde ist weggefallen. Allen notwendigen Eigentümern benachbarter Grundstücke sind die Bauzeichnungen und Lagepläne zur Zustimmung vorzulegen. Die Zustimmung bedarf der Schriftform. Im Bauantrag ist jedoch nur noch anzugeben, ob die Nachbarn zugestimmt haben, oder nicht. Eine Nachbarunterschrift auf den einzureichenden Bauantragsunterlagen ist daher nicht mehr erforderlich. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Bauantrag nur dann vollständig ist, wenn die erforderliche Nachbarbeteiligung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Diesbezüglich unrichtige Angaben können nachteilige Auswirkungen auf die Bestandskraft der Baugenehmigung haben.
Verfahrensfreiheit
Die Verfahrensfreiheit gilt nun auch für Elektroladestationen bis zu einer Höhe von 2 m, einer Breite und einer Tiefe von jeweils 1 m sowie Erleichterungen für die Installation von Fotovoltaik und Solarthermie auf Dächern (Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 und Art. 30 Abs. 5 BayBO).
Kontakte
Bauaufsicht
Telefon: 06021/394-426
Telefax: 06021/394-923
Bauaufsicht@Lra-ab.bayern.de
Formulare
Hier finden Sie die Anträge, Merkblätter und Formulare der einzelnen Bereiche:
Zuständigkeiten
Hier finden Sie die Mitarbeiter, die für Ihre Gemeinde zuständig sind:
Terminvereinbarung
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