Kreisausschuss

Der Kreisauschuss ist von Gesetzes wegen einzurichten. Er ist ein vom Kreistag bestellter ständiger Ausschuss. Er bereitet die Verhandlungen des Kreistags vor (Art. 26 LKrO). Die Vorbereitung erfolgt durch die Vorberatung des Gegenstandes. Bei Behandlung in einem Fachausschuss ist keine Kreisausschussbefassung erforderlich.

Der Kreisausschuss ist in eigener Verantwortung zuständig für alle Verwaltungsaufgaben, die nicht dem Kreistag, weiteren beschließenden Ausschüssen oder dem Landrat vorbehalten sind. Er beschließt im Rahmen seiner Zuständigkeiten endgültig (Art. 26 LKrO). Der Kreistag kann Beschlüsse des Kreisausschusses nur unter den gleichen Voraussetzungen ändern oder aufheben, die für die Aufhebung seiner eigenen Beschlüsse gelten.

Dem Kreisausschuss gehören der Landrat und 14 Kreisrätinnen und Kreisräte an.