Fahrzeugregister; Beantragung einer Halterauskunft

Aus dem Fahrzeugregister können Auskünfte erteilt werden (Halterauskunft), wenn ein Bedarf zur Verfolgung von Rechtsansprüchen aus verkehrsbezogenem Anlass besteht.

Beschreibung

Zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr (z. B. nach einem Verkehrsunfall) kann durch die Zulassungsbehörde Auskunft über den Halter und / oder die Haftpflichtversicherung eines Fahrzeugs erteilt werden.

Den Antrag auf Auskunft aus dem Fahrzeugregister können Privatpersonen, Rechtsanwälte oder öffentliche Stellen einreichen. Er muss aus Datenschutzgründen schriftlich mit Begründung (unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeugidentifizierungsnummer) oder durch persönliche Vorsprache erfolgen.

Zuständig für die Erteilung der Auskunft ist die kennzeichenverwaltende Zulassungsbehörde.

Falls Sie Ansprüche wegen eines Unfallschadens erheben wollen und nur die Angaben zur Kfz-Haftpflichtversicherung benötigen, haben Sie auch die Möglichkeit eine kostenlose Auskunft bei der GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG einzuholen (Link siehe unter "Weiterführende Links").

Eine Auskunft über eigene Fahrzeuge können Sie auch beim Kraftfahrt-Bundesamt erhalten.

Erforderliche Unterlagen

  • bei persönlicher Vorsprache: Personalausweis oder Reisepass
  • bei schriftlicher Anfrage: kurze schriftliche Darstellung für welchen Zweck die Auskunft benötigt wird

Kosten

5,10 Euro

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 07.11.2025

Online-Verfahren

  • Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Aschaffenburg):
  • Zulassungsbehörde und Führerscheinwesen - Online Terminvereinbarung: Alzenau
    Sie können einen Termin bei der Zulassungsbehörde und Fahrerlaubnisbehörde in Alzenau online beantragen.
  • Zulassungsbehörde und Führerscheinwesen - Online Terminvereinbarung: Mainaschaff
    Sie können einen Termin bei der Zulassungsbehörde und Fahrerlaubnisbehörde in Mainaschaff online beantragen.
  • Zulassungswesen - Halterauskunft
    Nach § 39 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dürfen Fahrzeug- und Halterdaten nur übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder Fahrzeugidentifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt.