Maklerinnen und Makler

§ 34c Gewerbeordnung (GewO) – Wechsel der Zuständigkeit


Für gewerblich Tätige auf dem Immobilienmarkt, im Baugewerbe und den damit verbundenen Darlehensvermittlungen hat sich nach § 34c GewO zum 1. Januar 2020 die zuständige Erlaubnis- und Aufsichtsstelle geändert. Zuständig ist nun die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern.

In der Vergangenheit bereits erteilte Erlaubnisse nach § 34c GewO behalten ihre Gültigkeit. Die Gewerbetreibenden werden jedoch von der Industrie- und Handelskammer betreut.  Dieser Zuständigkeitenwechsel hat zur Folge, dass im Internet-Impressum der Erlaubnisinhabenden als neue Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Max-Joseph-Straße 2, 80333 München angegeben werden muss. Erfolgt diese Anpassung nicht, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die abmahnfähig ist und mit einem Bußgeld geahndet werden könnte.

Neuerlaubnisse für die oben genannten Tätigkeiten sind bei der Industrie- und Handelskammer zu beantragen.

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in allen Belangen rund um die gewerberechtlichen Erlaubnisse nach § 34c GewO sind bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern: Link zur Internetseite der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern