Mehrwegangebotspflicht

Mehrwegangebotspflicht beim Verkauf von Essen und Getränken To-Go und im Rahmen von Lieferdiensten

Seit 1. Januar 2023 gilt bundesweit die Mehrwegangebotspflicht für Gastronomiebetriebe (§§ 33 und 34 des Verpackungsgesetzes - VerpackG).

Seitdem sind alle Anbieterinnen und Anbieter von Essen und Getränken zum Mitnehmen und im Rahmen von Lieferdiensten verpflichtet ihre Produkte auch in Mehrwegverpackungen anzubieten und über dieses Angebot zu informieren (z.B. durch Tafeln oder Schilder). Dabei darf die Mehrwegalternative nicht zu schlechteren Konditionen als die Einwegverpackung angeboten werden.

Abweichend davon gilt für Betriebe mit einer Verkaufsfläche von weniger als 80 m2 oder mit weniger als fünf Beschäftigten, dass den Kundinnen und Kunden angeboten werden muss, die Waren auf Wunsch in mitgebrachte Mehrwegbehältnisse abzufüllen. Über dieses Angebot muss ebenfalls deutlich sicht- und lesbar im Verkaufsraum informiert werden.

Betroffen von der Mehrwegangebotspflicht sind nicht nur klassische Gastronomiebetriebe und Lieferdienste, sondern alle Betriebe die Essen/Getränke in Einwegkunststoffverpackungen bzw. -becher abfüllen, wie z.B. Bäckereien, Metzgereien, Feinkostläden, Supermärkte mit Frischetheke, Automatenbetreiber, Kinos u.ä.

Ziel der Mehrwegangebotspflicht ist, dass weniger Einwegverpackungen aus Kunststoff verbraucht werden, wodurch Emissionen verringert, Ressourcen geschont und die Umweltverschmutzung vermindert wird. Das Landratsamt Aschaffenburg weist darauf hin, dass ein Verstoß gegen die o.g. Pflichten deshalb eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Weitere Informationen stellt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zusammen mit dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. - DEHOGA zur Verfügung.

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Abfallrecht@Lra-ab.bayern.de

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