Gesundheitsamt
Hinweis: Das Gesundheitsamt ist sowohl für die Stadt Aschaffenburg, wie auch den Landkreis Aschaffenburg zuständig. Es darf keine Aufgaben und Tätigkeiten ausführen (Gutachten erstellen etc.), für die keine gesetzliche Grundlage besteht.
Medizinische Begutachtung, Heilberufe und Gesundheitsberichterstattung
- Medizinische Begutachtung nach gesetzlicher Grundlage
- Schulärztliche Attestpflicht
- Aufsicht Heilberufe
- Betäubungsmittel
- Apotheken
- Schengen
- Gesundheitsberichterstattung
Infektionsschutz und Hygiene
- Übertragbare Erkrankungen
- SARS-CoV-2
- Tuberkulose
- HIV-Tests
- Impfberatung
- Masernschutzgesetz Personal KH, Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen
- Hygiene in Krankenhäusern und öffentl. Einrichtungen
- Testverordnung
- Belehrungen nach IfSG
- FQA Hygiene
- Wasser
- Überwachung der Badeseen im Landkreis: Wasserwerte und Kontrollergebnisse der Badeseen in Mainaschaff, Karlstein, Kahl und Alzenau
- Überwachung der Schwimmbäder in Stadt und Landkreis: Kontrollergebnisse der Hallenbäder, Freibäder, Hotelbäder, Vereinsbäder, Therapiebecken, Saunen in der Stadt und im Landkreis Aschaffenburg
- Flächennutzungs- und Bebauungspläne
- Umwelthygiene
- Umweltmed. Beratung
Schulärztlicher Dienst
- Neugeborenenscreening
- Schuleingangsuntersuchung
- Schulberatung
- Impfbuchkontrolle 6. Klassen
- Verlausung
- Begutachtung
- Masernschutzgesetz in Gemeinschaftseinrichtungen
- FQA Pflege
Gesundheitlicher Sozialer Dienst (GSD)
- Schwangerenberatung
- Gesundheitshilfen/ Einzelfallhilfe
- Gesundheitsförderung/ Prävention
- FQA Sozialpäd. Dienst
- Prostituiertenberatung
CTT und Corona-Service-Center
- Testterminvergabe
- Bürgertelefon
- Indexermittlung
- Kontaktpersonen-Nachverfolgung
- Quarantäneüberwachung und -entlassung
- Einreise
Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) ist am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten. Alle Personen, die in betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, müssen bis zum Ablauf des 15. März 2022 der Leitung den erforderlichen Nachweis vorlegen. Die Einrichtungs- oder Unternehmensleitungen sind ab dem 16. März 2022 verpflichtet, das Gesundheitsamt über dort tätige Personen zu benachrichtigen, die keinen gültigen Impf- oder Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest bezüglich einer medizinischen Kontraindikation vorgelegt haben.
Quelle der Bilder: Corona-Impfung: Die wichtigsten Fragen und Antworten | Bundesregierung
Sollten alle Beschäftigten der betreffenden Einrichtung/des Unternehmens vollständig geimpft sein, oder einen gültigen Genesenenstatus oder ein unzweifelhaftes ärztliches Attest vorlegen, so ist keine Meldung ans Gesundheitsamt erforderlich.
Andernfalls sollte die Meldung unverzüglich durch die Leitung der Einrichtung/des Unternehmens erfolgen.
Für die Meldung steht ein digitales Meldeportal zur Verfügung. Das Ersatzmeldeformular in Papierform sollte nur im absoluten Ausnahmefall genutzt werden.
Nach der Meldung wird ein Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, und der/die Betroffene vom Gesundheitsamt aufgefordert, entsprechende Nachweise zu erbringen oder sich ärztlich beraten zu lassen (z. B. beim Impfzentrum in Hösbach oder beim Hausarzt). Bis das Gesundheitsamt ggf. ein Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot ausspricht, können die gemeldeten Personen zunächst weiter arbeiten.
Häufige Fragen und Antworten zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht sind in den FAQs des Ministeriums zu entnehmen.
Wenn von Ihrer Seite noch Fragen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht bestehen, können Sie uns gerne kontaktieren: Covid-immun@Lra-ab.bayern.de.
Datenschutz: Hier finden Sie Informationen zum Datenschutz.
Wichtige Links
- Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelrecht
- Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
- Bayerisches Verbraucherinformationssystem
- Bundesministerium für Gesundheit
- Landeszentrale für Gesundheit in Bayern e.V.
- Paul-Ehrlich-Institut
- Robert-Koch-Institut
- Notdienst der niedergelassenen Ärzte
- Suche nach einem Arzt nach Umkreis und Fachgebiet
- Nacht- und Notdienstplan der Apotheken in Stadt und Landkreis
- Krankenhäuser und Kliniken in Stadt und Landkreis Aschaffenburg:
- Krankenhaus Aschaffenburg-Alzenau: Standort Aschaffenburg sowie Standort Alzenau-Wasserlos
- Frauenklinik Aschaffenburg
- Capio Hofgartenklinik
- Vital-Klinik (Privatklinik)
Kontakte
Gesundheitsamt
Telefon: 06021/394-100
Telefax: 06021/394-989
Gesundheitsamt@Lra-ab.bayern.de
Formulare
Hier finden Sie die Anträge, Merkblätter und Formulare der einzelnen Bereiche:
Ärzte-Broschüre
Welcher Arzt spricht meine Sprache? Die Antwort finden Sie in der folgenden Broschüre der Stadt Aschaffenburg: