Hinweise Gewerbe & Industrie

Zum 1. Januar 2019 ist das Verpackungsgesetz in Kraft getreten.
Es ersetzt die vorher bestehende Verpackungsverordnung. Das Gesetz beinhaltet unter anderem Pflichten zur Registrierung von Verpackungen, die alle Gewerbetreibende betreffen.

Wer eine leere Verkaufsverpackung, die typischerweise zum privaten Endverbraucher gelangt, mit einer Ware befüllt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt (sog. „Erstinverkehrbringer“), ist „Hersteller einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung“ und damit zur Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister sowie zur Beteiligung an einem von den zuständigen Länderbehörden genehmigten Entsorgungssystem - sog. duales System - verpflichtet.

Wichtig: Das VerpackG enthält dabei keine Ausnahmen etwa aufgrund geringer Unternehmensgröße, geringer systembeteiligungspflichtiger Verpackungsmengen oder Nichtüberschreiten einer „Bagatellgrenze“. Deshalb sind von den genannten Pflichten auch kleinere Betriebe, die eigene Produkte abfüllen und vertreiben (z.B. Hofläden), betroffen.

Auch sogenannte Serviceverpackungen (u.a. Bäckertüten, Trennpapier für Wurstscheiben, Blumenpapier, Blumenfolien, Papiertüten oder Kunststofftragetaschen) die an Endkunden ausgegeben werden sind grundsätzlich systembeteiligungs- und registrierungspflichtig. Sogenannte Letztvertreiber können allerdings bei den Serviceverpackungen - und nur bei diesen - von einem der Vorvertreiber (z.B. dem Hersteller oder Großhändler der unbefüllten Serviceverpackung) verlangen, dass dieser sich an einem dualen System beteiligt.

Die Letztvertreiber der Serviceverpackung treffen dann bezüglich dieser Serviceverpackung keine weiteren Systembeteiligungs-/Registrierungspflichten mehr. Zur eigenen Sicherheit sollte jedoch immer sichergestellt werden, dass der Vorvertreiber die o.g. Pflichten vollständig übernommen hat.

Jeder Betrieb sollte darauf achten, die o.g. Vorschriften des Verpackungsgesetzes einzuhalten, denn ein Verstoß gegen die Systembeteiligungs- und Registrierungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Ohne Beteiligung/Registrierung unterliegen die Produkte mit den entsprechenden Verpackungen zudem einem Vertriebsverbot.

Weitere Informationen sind auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter https://oeffentliche-register.verpackungsregister.org/  zu finden, auf der Betriebe auch registriert werden können.

Wissenswertes zur Anschlusspflicht
Gewerbebetriebe, bei denen bis zu 10 t oder 50 m³ pro Jahr an hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen anfallen, sind an die kommunale Hausmüllabfuhr anschlusspflichtig. Als Gewerbe werden in diesem Sinne auch Freiberufler und Träger caritativer Einrichtungen verstanden. Das Gefäßvolumen kann von den Gewerbetreibenden selbst gewählt werden, muss jedoch für die regelmäßig anfallenden Abfallmengen ausreichend bemessen sein. Es muss mindestens eine 120 Liter Restmülltonne pro Betrieb am Anwesen vorgehalten werden.

Bei einem Abfallanfall über 10 t oder 50 m³ pro Jahr müssen keine Behälter der kommunalen Hausmüllabfuhr genutzt werden. Alle anfallenden Restabfallmengen müssen jedoch über den Landkreis Aschaffenburg als zuständige Gebietskörperschaft entsorgt werden. In der Regel müssen die Restabfälle an der Umladestation in Aschaffenburg-Nilkheim abgegeben werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Beseititung von Abfällen, die nach den Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung von der Hausmüllsammlung ausgeschlossen sind.
 

Neue Abfallbeauftragtenverordnung seit Juni 2017

Seit 1. Juni 2017 gilt die neue Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
Die Abfallbeauftragtenverordnung regelt, welche Betriebe einen Abfallbeauftragten zu bestellen haben und dessen Aufgaben und Pflichten. Der Kreis derer, die nach der seit 1. Juni 2017 geltenden neuen AbfBeauftrV einen oder mehrere Abfallbeauftragte zu bestellen haben, hat sich gegenüber dem nach der bisher geltenden AbfBeauftrV deutlich geändert.

Für wen gilt die Regelung?
Nach der Abfallbeauftragtenverordnung müssen die Betreiber folgender Anlagen einen Abfallbeauftragten bestellen:

  • Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImschV) der Nummern 1 bis 7 und 9 bis 10 (siehe Anhang 1 d. 4. BImSchV) mit den unter § 2 Nr. 1 aa AbfBeauftrV näher bestimmten Mengen an gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen, der Nummer 8, die im förmlichen, nicht vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigt werden
  • Betreiber von Krankenhäusern und Kliniken mit mehr als 2 Tonnen gefährlicher Abfälle
  • Betreiber von Deponien bis zur Stilllegung und
  • Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 nach Anhang I der Abwasserverordnung
  • Bestimmte Hersteller und Vertreiber für Verpackungen, Elektro(nik)geräte, Batterien sowie solche, die gefährliche und nicht gefährliche Abfälle freiwillig zurücknehmen (Details siehe § 2 Nr. 2 AbfBeauftrV)
  • Bestimmte Betreiber von Rücknahmesystemen nach Verpackungsverordnung (VerpackV), Elektro- und Elektronikgerätegesetz ( ElektroG) und Batteriegesetz (BattG).
     

Was wird geregelt?
Abfallbeauftragte müssen zuverlässig und fachkundig sein, sie müssen sich fortbilden (siehe §§ 8 und 9 AbfBeauftrV). Für Fälle, in denen Abfallbeauftragte zum 1. Juni 2017 bereits bestellt waren, ist die Regelung in § 10 Abs. 1 der Verordnung maßgeblich. Danach ist für bestellte Abfallbeauftragte keine Fachkunde erforderlich, wie sie in § 9 Abs. 1 der Verordnung festgelegt ist. Sie haben lediglich bis spätestens am 1. Juni 2019 einen Fortbildungskurs nach § 9 Abs. 2 zu besuchen.

Aufgaben des Abfallbeauftragten nach § 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

  • Beratung des Betreibers und der Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und die Abfallbewirtschaftung sowie die Abfallbeseitigung bedeutsam sein können
  • Überwachung der Abfallwege von der Entstehung der Abfälle oder Anlieferung bis zu deren Verwertung oder Beseitigung
  • Überwachung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben des KrWG, der zugehörigen Rechtsvorschriften und der Bedingungen und Auflagen behördlicher Entscheidungen insbesondere durch die Kontrolle der Betriebsstätte und anfallender Abfälle und die Mitteilung festgestellter Mängel mit Vorschlägen zur Verbesserung
  • Information der Betriebsangehörigen zu möglichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch die Abfälle sowie zu Maßnahmen und Einrichtungen, die dies verhindern
  • Hinwirken auf die und Mitarbeiten bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren und Erzeugnisse bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG und Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen
  • Hinwirkung auf Verbesserung des Verfahrens bei Anlagen, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt werden
  • Erstellung eines schriftlichen Jahresberichts
     

Sonstiges
Recht auf Unterstützung, Vortragsrecht bei der Geschäftsleitung, Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz (§ 60 Abs. 3 KrWG in Verbindung mit den dort genannten Paragraphen aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz).
Immissionsschutzbeauftragte und Gewässerschutzbeauftragte können die Aufgaben und Pflichten eines Betriebsbeauftragten für Abfall mit wahrnehmen (§ 59 Abs. 3 KrWG).

Zuständigkeit in Bayern
Zuständig für den Vollzug der AbfBeauftrV ist laut Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) die Kreisverwaltungsbehörde (für den Landkreis Aschaffenburg das Landratsamt). Für Fragen zur Abfallbeauftragtenverordnung steht Ihnen Herr Hellenthal (Tel. 06021/394-205) zur Verfügung.

Neue Gewerbeabfallverordnung ab dem 01.08.2017
Die neue Gewerbeabfallverordnung ist zum 01. August 2017 in Kraft getreten. Die Verordnung regelt den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Die Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung betreffen alle Erzeuger der vorgenannten Abfälle und somit praktisch fast jeden Gewerbebetrieb. Darüber hinaus regelt die Verordnung auch die Anforderungen an die Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen dieser Abfälle. Mit der Novelle bezweckt der Gesetzgeber unter anderem die getrennte Erfassung von stofflich verwertbaren Abfällen und somit das Recycling zu stärken. Dies führt für Abfallerzeuger zu erweiterten Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten sowohl bei gewerblichen Siedlungsabfällen als auch bei bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung werden nachfolgend kurz dargestellt:
 

Getrennte Sammlung von Gewerbeabfällen zum Recycling
Bei den gewerblichen Siedlungsabfällen müssen neben Papier, Pappen, Kartonagen, Kunststoffen, Glas und Metallen auch Holz, Textilien und Bioabfälle jeweils getrennt erfasst werden.
Bei den Bau- und Abbruchabfällen müssen neben Glas, Kunststoff, Metalle, Holz und Dämmmaterialien auch Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel sowie Fliesen und Keramik jeweils getrennt gesammelt, befördert und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden.
Die Getrennthaltung ist sowohl bei den gewerblichen Siedlungsabfällen als auch bei den Bau- und Abbruchabfällen entsprechend zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Dokumentation ist durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente vorzunehmen.

Zudem hat der Abfallerzeuger eine Erklärung des Übernehmers der Abfälle vorzuhalten, die die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling belegt. Für den Fall, dass dem Abfallerzeuger eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, ist es ausnahmsweise erlaubt, Abfälle gemischt zu sammeln. Die technische Unmöglichkeit bzw. die wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist darzulegen und zu dokumentieren. Dieses Abfallgemisch ist in jedem Fall einer Vorbehandlungsanlage bzw. einer Aufbereitungsanlage zuzuführen.
Beseitigung gewerblicher Siedlungsabfälle
Gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, sind dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, bei Abfällen aus dem Landkreis Aschaffenburg, dem Landkreis Aschaffenburg zu überlassen. Dazu ist mindestens ein Abfallbehälter des Landkreises Aschaffenburg zu nutzen.
 

Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen
Die Gewerbeabfallverordnung schreibt sowohl eine Eigenkontrolle als auch eine Fremdkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen vor. Daneben bestehen Dokumentationspflichten bei der Annahmekontrolle, der Ausgangskontrolle und hinsichtlich des weiteren Entsorgungsweges der vorbehandelten Gewerbeabfälle. Ein Betriebstagebuch ist zu führen.
 

Nutzung der Biotonne
Auch Gewerbetreibende dürfen Biotonnen nutzen. Einschränkungen bei der Nutzung von Biotonnen existieren nur für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe.  

Hier dürfen Biotonnen nur für die Erfassung rein vegetabiler Bioabfälle, die vor der Zubereitung von Speisen anfallen (z. B. Kartoffelschalen oder Salatblätter), genutzt werden. Alle anderen Speiseabfälle müssen über die Tierkörperbeseitigungsanlagen oder andere zugelassene Anlagen entsorgt werden. Bei näheren Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die Abfallberatung.   
 

Transport von Abfällen zu Entsorgungsanlagen
Wer Abfälle, die nicht über die Hausmüllabfuhr erfasst werden, zu entsorgen hat, kann damit größtenteils private Entsorger beauftragen. Die Adressen können bei der Abfallberatung des Landratsamtes oder der IHK erfragt werden.   

Wer eigene Abfälle selbst zu Entsorgungsanlagen transportieren will, benötigt hierfür Genehmigungen, die in der Regel das Landratsamt erteilen kann. Bitte wenden Sie sich an die Abfallberatung. 

In einigen Fällen können die Abfallberater auch Firmenkooperationen vermitteln, z. B. wenn das Abfallprodukt der einen Firma in der anderen dringend benötigt wird.

Kontakte

Abfallberatung
Telefon: 06021/394-7422
Telefax: 06021/394-901
Abfallberatung@Lra-ab.bayern.de

Ansprechpartner

Formulare

Hier finden Sie die Anträge, Merkblätter und Formulare der einzelnen Bereiche:

Abfallwirtschaft

Erklärfilm

Alle Eigentümer oder Mieter eines Anwesens im Landkreis Aschaffenburg können die Wertstoff– und Sperrmüllabfuhr auf Abruf beliebig oft in Anspruch nehmen. Wie das funktioniert erfahren Sie im Film.

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Film

1 Jahr ohne Müllabfuhr
... ist Thema des Films. Dank einem effizienten Abfalltrennsystem bleibt unsere Umwelt sauber und wir können gesund leben.

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