Anzeige nach §53 KrWG

Anzeigepflicht nach § 53 KrWG

Generell gilt eine Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, es sei denn, das Unternehmen hat eine Erlaubnis nach § 54 KrWG. Die Anzeige ist vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde einzureichen. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind lediglich Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, aber nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Es ist anzunehmen, dass das Sammeln oder Befördern gewöhnlich und regelmäßig erfolgt, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen übersteigt.

 

Einzelheiten zur Durchführung von Anzeige- und Erlaubnisverfahren

In der Verordnung wird konkret geregelt, welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie an die Fach- und Sachkunde der Sammler, Beförderer, Händler und Makler gestellt werden und welche Unterlagen zur Prüfung erforderlich sind.

Für das Anzeige- und Erlaubnisverfahren sind bundesweit einheitliche Formblätter zu verwenden. Sie können hier herunter geladen bzw. ausgefüllt werden.

 

Kennzeichnungspflicht

Unabhängig von den zuvor genannten Anzeige- und Erlaubnispflichten haben gemäß § 55 KrWG gewerbsmäßige Sammler und Beförderer von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen, ihre Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln („A-Schilder“) zu versehen.
Diese Kennzeichnungspflicht gilt also nicht für Sammler und Beförderer, die Abfälle ausschließlich im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder befördern.

 

Zuständige Behörde

Welche Behörde für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 53 KrWG bzw. für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG zuständig ist, richtet sich nach dem Hauptsitz des Unternehmens. In Bayern sind dafür die Kreisverwaltungsbehörden – kreisfreie Städte und Landratsämter – zuständig, diese sind in der Region Bayerischer Untermain:

Landkreis Aschaffenburg Stadt Aschaffenburg Landkreis Miltenberg
Landratsamt Aschaffenburg
Staatliches Abfallrecht
Bayernstraße 18
63739 Aschaffenburg

Tel.: 06021 / 394 71 60
E-Mail: abfallrecht@lra-ab.bayern.de
 
Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz
Pfaffengasse 11
63739 Aschaffenburg

Tel.: 06021 / 330 1385
E-Mail: amt-fuer-umwelt-und-verbraucherschutz@aschaffenburg.de
Landratsamt Miltenberg
Immissionsschutz, Staatl. Abfallrecht
Brückenstraße 2
63897 Miltenberg

Tel.: 09371 / 501 275
E-Mail: poststelle@lra-mil.de
 

Falls mit diesem Informationsblatt Ihre Fragen nicht geklärt werden, stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den jeweiligen Behörden gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung.

Kontakte

Staatliches Abfallrecht
Telefon: 06021/394-7160
Telefax: 06021/394-905
Abfallrecht@Lra-ab.bayern.de

Ansprechpartner

Formulare

Hier finden Sie die Anträge, Merkblätter und Formulare der einzelnen Bereiche:

Staatliches Abfallrecht

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