Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld

Pflegehilfsmittel

Arten von Pflegehilfsmitteln

- zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z.B. Inkontinenzartikel oder Einmalhandschuhe)

- technische Pflegehilfsmittel (z.B. Pflegebett, Hausnotruf, Lifter)

Anspruch auf Pflegehilfsmittel

Ein Anspruch besteht nur bei häuslicher Pflege. Um Pflegehilfsmittel zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Ein ärztliches Rezept ist hierfür nicht notwendig. Die Frist für die Entscheidung der Pflegekasse beträgt drei Wochen. Falls ein Gutachten zur Entscheidung notwendig ist, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen.

Im Rahmen der Pflegegradeinstufung nehmen die Gutachter Stellung zu benötigten Pflegehilfsmitteln und beraten die pflegebedürftigen Personen zu pflegeerleichternden Hilfsmitteln. Die im Rahmen des Gutachtengesprächs gegebenen Empfehlungen gelten als Antragstellung, wenn die pflegebedürftige Person damit einverstanden ist. Eine Prüfung der Pflegekasse im Nachgang ist damit nicht mehr notwendig.

Seit 2022 können anerkannte Pflegefachkräfte (z.B. des ambulanten Pflegedienstes) Pflegehilfsmittel empfehlen. Die Empfehlung muss innerhalb von zwei Wochen zusammen mit dem Antrag der versicherten Person an die Pflegekasse geschickt, bzw. über einen Leistungserbringer (z.B. Sanitätshaus) eingereicht werden.

Kostenerstattung und Zuzahlung

Voraussetzung für die Kostenerstattung ist, dass das beantragte Hilfsmittel die Pflege erleichtert oder dazu beiträgt, eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Eine Kostenerstattung ist nur möglich, wenn das Hilfsmittel im Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegekassen gelistet ist.

Technische Pflegehilfsmittel:

- Zuzahlung bei Kauf 10 % (max. 25 € je Hilfsmittel)

- größere technische Pflegehilfsmittel werden vorrangig leihweise überlassen, die Zuzahlung entfällt dann

Pflegeverbrauchsmaterial:

- Kostenerstattung von 40 € pro Monat für alle Pflegegrade

 

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Voraussetzungen

Maßnahmen zur Verbesserung des persönlichen Wohnumfeldes können von pflegebedürftigen Personen beansprucht werden, bei denen Pflegegrad 1-5 besteht. Durch die Anpassungsmaßnahmen soll die häusliche Pflege ermöglicht oder erleichtert werden bzw. die selbstständige Lebensführung verbessert werden.

Hierfür kann ein Zuschuss bei der Pflegeversicherung beantragt werden. Der Bedarf wird durch einen Gutachter geprüft.

Leistungen

Pro Maßnahme ist der Zuschuss auf maximal 4.000 € beschränkt. Kosten, die darüber hinaus gehen, sind von der versicherten Person selbst zu zahlen. Wenn mehrere pflegebedürftige Personen in einer Wohneinheit leben und die Wohnumfeldverbesserung (z.B. Treppenlifter, Rampe, Badumbau) gemeinsam nutzen, kann der Zuschuss auf bis zu 16.000 € aufsummiert werden.

Sollte zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund einer signifikanten Verschlechterung der Pflegesituation eine weitere Wohnumfeldanpassung nötig sein, kann ein erneuter Zuschuss von bis zu 4.000 € beantragt werden.

Antragstellung

Vor Beginn der Baumaßnahme muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Optimalerweise liegt dem Antrag bereits eine Begründung der Notwendigkeit sowie ein Kostenvoranschlag der Firma, die mit dem Umbau beauftragt werden soll, bei.

Soll der Umbau in einer Mietwohnung erfolgen, muss vorher die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Diese Zustimmung sollte ebenfalls mit dem Antrag bei der Pflegekasse eingereicht werden.

Im Rahmen der Pflegebegutachtung erfasst der Gutachter auch das Wohnumfeld und empfiehlt Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnsituation. Ist die pflegebedürftige Person damit einverstanden, gilt die Empfehlung im Gutachten als Antrag auf Leistungsgewährung bei der Pflegekasse.

Kontakte

Pflegestützpunkt
Telefon: 06021/394-6060
Pflegestuetzpunkt@Lra-ab.bayern.de

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Formulare

Hier finden Sie die Anträge, Merkblätter und Formulare der einzelnen Bereiche:

Sozialwesen

Flyer

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