Erlaubnis nach §54 KrWG

Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG

Für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen besteht grundsätzlich eine Erlaubnispflicht. Der Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis ist bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Erlaubnispflicht gilt nur für Sammler, Beförderer, Händler und Makler, die diese Tätigkeit gewerbsmäßig ausüben. Für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind, gilt unabhängig davon, ob es sich um gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle handelt, grundsätzlich eine Anzeigepflicht.

Entscheidend dafür, ob eine Anzeige- oder eine Erlaubnispflicht besteht, ist also insbesondere die Frage, ob das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen erfolgt.

Die gewerbsmäßige Tätigkeit setzt eine auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit voraus, die auf die Erzielung von Gewinn gerade durch das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen gerichtet ist. Hierunter sind zunächst solche Unternehmen zu subsumieren, deren Unternehmenszweck ganz im entgeltlichen Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen besteht. Beispiele:

  • Ein Unternehmen sammelt und befördert ausschließlich Abfälle, die von Dritten erzeugt wurden.
  • Ein Unternehmen handelt ausschließlich mit Abfällen, indem es die Abfälle von einem Abfallbesitzer erwirbt und an eine Entsorgungsanlage weiterveräußert.


Aber auch Unternehmen, bei denen das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen zwar nicht den alleinigen Unternehmenszweck, aber einen wichtigen Zweck ausmacht und das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen nach der Verkehrsauffassung ein unverzichtbarer oder zumindest wesentlicher Bestandteil der angebotenen Leistungspalette ist, fallen unter den Begriff der gewerbsmäßigen Tätigkeit. Beispiele:

  • Ein Entrümpelungsunternehmen, welches neben Abfällen auch wenige Nichtabfälle befördert.
  • Ein Abbruchunternehmen, zu dessen Hauptaufgabe neben der Abbruchleistung auch der Abtransport der durch den Abbruchvorgang entstehenden Abfälle gehört.


Der Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens definiert das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln gerichtet ist. Die Abgrenzung zur gewerbsmäßigen Tätigkeit liegt also darin begründet, dass der Hauptzweck des wirtschaftlichen Unternehmens nicht das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen ist, sondern eine andere Dienstleistung. Beispiele:

  • Ein Fliesenleger nimmt die herausgeschlagenen alten Fliesen vom Kunden mit und befördert sie zu einem Sammelplatz oder einer Entsorgungsanlage.
  • Ein Bauunternehmer, der die bei seinen Leistungen anfallenden eigenen Abfälle oder die Abfälle seiner Kunden in Erfüllung einer Nebenpflicht aus dem Bauvertrag befördert.

 

Einzelheiten zur Durchführung von Anzeige- und Erlaubnisverfahren

In der Verordnung wird konkret geregelt, welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie an die Fach- und Sachkunde der Sammler, Beförderer, Händler und Makler gestellt werden und welche Unterlagen zur Prüfung erforderlich sind.

Für das Anzeige- und Erlaubnisverfahren sind bundesweit einheitliche Formblätter zu verwenden. Sie können hier herunter geladen bzw. ausgefüllt werden.

 

Kennzeichnungspflicht

Unabhängig von den zuvor genannten Anzeige- und Erlaubnispflichten haben gemäß § 55 KrWG gewerbsmäßige Sammler und Beförderer von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen, ihre Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln („A-Schilder“) zu versehen.
Diese Kennzeichnungspflicht gilt also nicht für Sammler und Beförderer, die Abfälle ausschließlich im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder befördern.


Zuständige Behörde

Welche Behörde für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 53 KrWG bzw. für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG zuständig ist, richtet sich nach dem Hauptsitz des Unternehmens. In Bayern sind dafür die Kreisverwaltungsbehörden – kreisfreie Städte und Landratsämter – zuständig, diese sind in der Region Bayerischer Untermain:

Landkreis Aschaffenburg Stadt Aschaffenburg Landkreis Miltenberg
Landratsamt Aschaffenburg
Staatliches Abfallrecht
Bayernstraße 18
63739 Aschaffenburg

Tel.: 06021 / 394 71 60
E-Mail: abfallrecht@lra-ab.bayern.de
 
Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz
Pfaffengasse 11
63739 Aschaffenburg

Tel.: 06021 / 330 1385
E-Mail: amt-fuer-umwelt-und-verbraucherschutz@aschaffenburg.de
Landratsamt Miltenberg
Immissionsschutz, Staatl. Abfallrecht
Brückenstraße 2
63897 Miltenberg

Tel.: 09371 / 501 275
E-Mail: poststelle@lra-mil.de
 

Falls mit diesem Informationsblatt Ihre Fragen nicht geklärt werden, stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den jeweiligen Behörden gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung.

Kontakte

Staatliches Abfallrecht
Telefon: 06021/394-7160
Telefax: 06021/394-905
Abfallrecht@Lra-ab.bayern.de

Ansprechpartner

Formulare

Hier finden Sie die Anträge, Merkblätter und Formulare der einzelnen Bereiche:

Staatliches Abfallrecht

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